Zu Anforderungen an eine Anwaltshotline und Abgabe einer Unterlassungserklärung (Aufbrauchfrist)
1. In einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung eines unabhängigen Anwaltsportals mit einem Zeitschriftenverlag ging es um die wettbewerbsrechtliche Frage, inwieweit ein solcher Verlag eine Anwaltshotline als zu ihm gehörig bezeichnen darf („XYZ Anwaltshotline“), ohne diese selbst zu betreiben. Beanstandet wurde des Weiteren die werbliche Anpreisung, wonach bei Abschluss eines entsprechenden Zeitschriftenabonnements den Kunden eine „unbegrenzte Erst-Beratung“ gewährt würde. Anwaltshotline ohne Eigenbetrieb irreführend Das Landgericht Frankfurt untersagte die Verwendung des Firmennamens mit dem Zusatz „Anwaltshotline“, soweit eine solche nicht betrieben wird, weil „die Mitteilung im Kleingedruckten, dass die Beratung durch selbständige Anwälte erfolgt“ nicht geeignet sei, „diesen Eindruck zu entkräften“. Entgegen der Auffassung [...]

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