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Mit dem Begriff Litigation Services verbinden wir nicht nur die schlichte Prozessführung und den Austausch von Schriftsätzen, sondern die strategische Planung des Vorgehens, der Beweisbeschaffung bis hin zur flankierenden Kommunikation in der Öffentlichkeit, auch Litigation PR genannt.

Aus über 27 Jahren Prozessführung für Unternehmen jeglicher Größe und einem reichhaltigen Spektrum an Fallkonstellationen aus den Bereichen IT-Recht, Urheberrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht schöpfen wir Strategieempfehlungen für ein erfolgversprechendes Vorgehen.

Wir dürfen hier auf eine langjährige Tradition zurückblicken, im Rahmen derer wir nicht nur materiell-rechtliche Präzedenzfälle einer Entscheidung zugeführt haben, sondern auch prozessuale Möglichkeiten, wie die der Beweismittelbeschaffung, weiterentwickelt haben.

Während beispielsweise die Beweismittelbeschaffung einer Urheberrechtsverletzung über den regelmäßig langwierigen Weg der Staatsanwaltschaft und Durchsuchungsmaßnahmen führte, haben wir erstmals und vielbeachtet das Quellcodebesichtigungsverfahren im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt (Quellcodebesichtigung im Eilverfahren –  Softwarebesichtigung nach § 809 BGB, GRUR RR 8-9/2006, S. 249ff. / http://www.besichtigungsanspruch.de/).

Neben der Beweismittelbeschaffung bedarf es bereits im Vorfeld einer drohenden gerichtlichen Auseinandersetzung nicht nur der Evaluierung der Erfolgsaussichten, sondern auch ggf. der Planung der Medienstrategie. Da heute Verfahren zwischen Prozessparteien nicht selten auch über die Medien geführt werden, müssen hier die jeweilige Schritte und deren Konsequenzen im Zeitalter des „Shitstorms“ und Streisand-Effekts sehr genau überlegt werden.

Bei der Bewertung und Planung kommt uns unsere Erfahrung aus dem Social Media Bereich zu gute. Die aktuellen Fälle der Facebook-Abmahnung wie auch von Bettina Wulff gegen Google zeigen, dass man Szenarien der öffentlichen Reaktion immer bei der Planung der Maßnahmen einbeziehen muss.

  • Vor allem aber für den Erfolg eines Verfahrens entscheidend ist unser Handwerkszeug als Prozessjuristen.
  • Welche Verfahrensart ist geeignet?
  • Wie und wo hilft ein Vorgehen im Eilverfahren, was gibt es für Möglichkeiten, Chancen und Risiken?
  • Wann und wenn ja wie sollte man einen Prozess um ein gescheitertes IT-Projekt führen?

Neben der fachlichen Sachkenntnis, können wir durch unsere Erfahrungen mit verschiedenen Mandanten Empfehlungen aussprechen, die für den Einzelfall auch die wirtschaftlichen Aspekte berücksichtigen und nicht nur bei einer rechtlichen Bewertung verbleiben. Denn ein rechtlicher Erfolg ist nicht immer gleichzusetzen mit einem ökonomischen Erfolg. Unsere Beratung erfolgt immer auch unter effizienz orientierten Gesichtspunkten, die für eine ausgewogene Mittel-Zweck Korrelation sorgt. Grundlage für einen erfolgreichen Prozess ist die intensive Kooperation zwischen Anwalt und Mandant. Wir kennen unsere Mandanten und ihr Geschäft. Dafür nehmen wir uns Zeit.

Einige ausgewählte Fallbeispiele aus der langjährigen Praxis

  • Verdacht der Urheberverletzung, Vorgehen im Wege der einstweiligen Verfügung auf Besichtigung. LG/OLG Frankfurt
  • Verdacht der Patentverletzung Vorgehen im Wege der einstweiligen Verfügung auf Besichtigung. LG/OLG Düsseldorf
  • Rückzahlungs- und Schadensersatzforderung aus gescheitertem IT-Projekt, Streitwert rund € 6,5 Mio., LG/OLG Frankfurt
  • Häufige Verteidigung gegen Behauptung einer Markenrechtsverletzung, z.B. LG Hamburg, OLG Frankfurt
  • Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aus Urheberrecht wegen nicht eingeräumter Bearbeitungsrechte, LG Frankfurt
  • Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen eines wettbewerbswidrigen Tweets, LG Frankfurt
  • Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen wettbewerbswidriger Maßnahmen eines Anwaltsportals
  • Internationale Durchsetzung von Übertragungsansprüchen bei Domains im Wege des UDRP-Verfahrens, insbesondere für berühmte Marken, WIPO
  • Durchsetzung von Unterlassungs-, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen wegen „virtueller Entblößung“ einer Prominenten durch Fotomontage, LG Frankfurt
  • Durchsetzung von Ansprüchen eines Unternehmenskennzeichens mit einem Buchstaben („Q“), LG/OLG Frankfurt
  • Verteidigung eines größeren Unternehmens für Internet-Lösung gegen den Vorwurf wettbewerbswidriger Werbung, LG Düsseldorf
  • Durchsetzung von Schutzrechten an einer Veranstaltung für das Land Hessen, LG/OLG Frankfurt

Vorstehende Fälle stellen nur eine kleine Auswahl insbesondere der in die Medien gelangten Fälle dar. Häufiger ist allerdings, dass bei einem entsprechend effektivem Vorgehen, in enger Abstimmung mit der jeweiligen Rechtsabteilung eine stille Erledigung, die es allen Beteiligten ermöglicht, unter Gesichtswahrung und fernab der Öffentlichkeit Streitigkeiten zu erledigen.

Voraussetzung dafür ist allerdings von rechtsanwaltlicher Seite, die Rahmenbedingungen zu schaffen, die den Gegner in seiner Entscheidungsfindung, eine angemessene Lösung zu finden, unterstützt. Hierzu gehört beispielsweise die Vertretung gegenüber großen Softwareanbietern wegen angeblicher Unterlizenzierung, die sich aus Audits ergeben sollen.

Wir beraten und vertreten Sie gerne!

Ansprechpartner:

RA Dr. Hajo Rauschhofer
Rauschhofer Rechtsanwalt.de
Kanzlei für IT-Recht
Richard-Wagner-Str. 1
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