Quelle Artikelbild: Google.de Suchanfrage, 10.09.2012

Wiesbaden 10. September 2012, Pressemitteilung der Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte

Bettina Wulff, die Ex-First Lady, wehrt sich aus naheliegenden Gründen gegen die verleumderischen Behauptungen, die sie in Verbindung mit dem Rotlichtmilieu bringen.

Bisher sind die genauen Details und Umstände der Causa Bettina Wulff ebenso wenig bekannt, wie etwaige Anträge in einem kolportierten Verfahren gegen Google. Währenddessen das Vorgehen gegen die unmittelbaren Verbreiter sich nach klassisch presse- bzw. medienrechtlichen Anforderungen bestimmt, kommt dem Vorgehen gegen Google eine andere Rechtsqualität zu.

Üblicherweise haften Inhaltsanbieter grundsätzlich für ihre eigenen Inhalte, Plattformen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit (das sog. Notice-and-Take-Down-Verfahren) sowie Suchmaschinen grundsätzlich erst einmal nur dann, wenn Inhalte rechtswidriger Natur auf der Originalseite gelöscht wurden, indes noch im Google-Cache als indiziert auftauchen und auf Aufforderung nicht beseitigt werden.

Da wir – soweit ersichtlich – erstmals die Unzulässigkeit einer Autocomplete-Funktion erfolgreich forensisch klären ließen, möchten wir die Unterschiedlichkeit der Verfahren erläutern.

Während das Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 08.03.2012, Az. 2-03 O 437/11, mittlerweile rechtskräftig) den auf Wettbewerbsrecht gestützten Unterlassungsanspruch deshalb bejahte, weil der Mitbewerber eines Anwaltsportals in einer automatisierten Vorschlagsliste nicht existente Fachanwaltstitel als Suchwort anbot, geht es im Verfahren gegen Google um mathematisch aufbereitete Aggregierung der häufigsten Seiten und Anfragen.

Der Fall Bettina Wulff zeigt daher auf, wie wichtig es ist, den Anfängen einer negativen Publicity effektiv und schnell entgegenzustreten. Tauchen einzelne Seiten oder Gerüchte auf, bedarf es hier eines schnellen Vorgehens durch Abmahnung und einstweilige Verfügung sowie Mitteilung der Ergebnisse an Google, die zu einer Entfernung aus dem Google-Index führen. Werden solche Meldungen erst verteilt und gespiegelt, führt aufgrund der dann gesteigerten öffentlichen Wahrnehmung dies zu dem sogenannten Streisand-Effekt.

Sind erst einmal genügend Seiten mit den ehrverletzenden Behauptungen indiziert, wird es aufwendig, gegen jede einzelne Seite vorzugehen, um so die Beseitigung der Behauptung sowie Entfernung aus dem Google-Index zu erreichen.

Dennoch stellt sich die Frage, wie weit der Persönlichkeitsschutz einer Person reicht, wenn bereits durch Eingabe der Zeichenfolge „Bet“ bei Google.de als Vorschläge „Bettina Wulff Prostituierte“ und „Bettina Wulff Escort“ erscheinen.

Hier wird man unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zusammengefasst allerdings (wohl) zu dem Ergebnis kommen, dass ein solch automatisierter Vorschlag erst einmal technisch-mathematisch neutral ist und nur die „Wirklichkeit“ der Internetseiten und Suchanfragen der Nutzer wiederspiegelt.

Insoweit ist ebenfalls zu beachten, dass unter den Aspekten einer medien- und persönlichkeitsrechtrechtlichen Betrachtung nicht alle, durch die Offerierung der Suchvorschläge danach angezeigten Suchergebnisse zwingend Rechtsverstöße darstellen müssen. So können beispielsweise auch zulässige Meinungsäußerungen darunter sein, was zu einer Einzelfallbetrachtung führen würde. Die Vorschläge der ergänzten Begriffe in einem „zulässigen äußerungsrechtlichen Kontext“ zu berücksichtigen, wurde beispielsweise in bisherigen – für Google gewonnenen – Verfahren ebenfalls beleuchtet.

Angesichts der massiven Eingriffe, denen Prominente nach der Rechtsprechung noch deutlich mehr zulässig ausgesetzt sind, als Privatpersonen, wird sich eventuell dann aber für Google die Frage doch stellen, inwieweit der diesbezügliche Algorithmus (teilweise) zu offenbaren sein wird.

Ein Ansatzpunkt wäre nämlich in Frage zu stellen, wie diese Autocomplete-Ergebnisse generiert werden, zumal Google selbst Filter einsetzt, welche Urheberrechtsverletzungen vermindern sollen. Würde hier eine redaktionelle Vorselektierung erfolgen, läge in den Vorschlägen eine zurechenbare Empfehlung oder gäbe es eine bestimmte Zahl von lediglich möglichen Vorschlägen, wie beispielsweise bei der Autocomplete-Funktion für Fachanwaltstitel (hier gibt es nur 20 Titel), könnte ein Vorgehen erfolgversprechender sein. Soweit Google allerdings nachweist, dass es sich hier um eine rein mathematische Aggregierung von Indizierungsergebnissen handelt, dürfte ein Vorgehen gegen Google nicht von Erfolg gekrönt sein.

Als Quintessenz des Lehrstücks der Causa Bettina Wulff ist daher, dass bei einem Auftreten einer verleumderischen Tatsachenbehauptung schnelles Handeln geboten ist. Werden die entsprechenden Behauptungen etwa durch aktuelle Pressemeldungen befeuert, steigt – gerade im Web 2.0 mit den vielfältigen und schnellen Möglichkeiten von Social Media – die Anzahl der erscheinenden Artikel, Blogs, Kommentare etc. sowie auch der Suchanfragen rasant, was zu einer Art (vermeintlichem) „Bedeutungsanstieg“ der jeweiligen Kombination der Suchbegriffe führt. Ist eine Meldung erst einmal verteilt, ist deren Beseitigung zwar nicht unmöglich, indes mit großem Aufwand verbunden.

Im Rahmen der Querschnittsberatung zwischen Medienstrategie und Medienrecht bedarf es daher einer frühzeitigen Analyse der Situation und strategischen Planung der Vorgehensweise.

Originalmeldung: www.rechtsanwalt.de/Bettina-Wulff-Google.html

» Siehe auch:

  • Automatisierte Vorschlagslisten
    OLG Frankfurt bestätigt Wettbewerbswidrigkeit einer Autocomplete-Funktion