Pressemitteilung der Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte, Frankfurt a.M./Wiesbaden 13. Oktober 2011

Kein Fachanwalt für ***-Recht: Zur Wettbewerbswidrigkeit einer Autocomplete-/Autosuggest-Funktion

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren erneut die Verwendung von Fantasie-Fachanwaltstiteln sowie die Werbung mit nicht existenten Fachanwaltstiteln untersagt. Die Antragstellerin, die ArenoNet GmbH, welche im Internet unter www.rechtsanwalt.com ein unabhängiges Anwaltsportal betreibt, sah insbesondere in der Verwendung des Titels „Fachanwalt für Internetrecht“ eine Wettbewerbsverletzung eines Mitbewerbers. Dies wurde vom Landgericht Frankfurt a.M. (Beschluss vom 06.10.2011, Az. 2-03 O 437/11) bestätigt. Dies unterstreicht noch einmal, dass lediglich rechtlich zulässige Fachanwaltstitel verwendet werden dürfen.

Die Besonderheit und die Neuerung in dem bezeichneten Verfahren liegt nunmehr darin, dass dies – soweit ersichtlich – die erste Entscheidung eines deutschen Gerichtes zu einer sogenannten „Autocomplete-Funktion“ bzw. „Autosuggest-Funktion“ darstellt. Der Wettbewerber hielt hier nämlich auf der beanstandeten Webseite eine besondere Art der Suchfunktion vor. Sobald ein Nutzer im Suchfeld den Suchbegriff eingab, erhielt er – bereits während der Eingabe, gewissermaßen „Live“ – vom System automatisiert vorgegebene Vorschläge für Suchbegriffe in einem Pulldown-Menü, die er verwenden konnte. Hierbei wurden auf der streitigen Webseite bei der Eingabe der Begriffe „Fachanwalt für …“ eine Vielzahl von Möglichkeiten für Fachanwälte dem Nutzer vorgegeben. Neben den zulässigen Fachanwaltstiteln wurden beispielsweise auch die Titel „Fachanwalt für Vertragsangelegenheiten“, „Fachanwalt für Markenrecht“ und „Fachanwalt für Domainrecht“ vorgeschlagen, welche so gemäß § 1 Fachanwaltsordnung (FAO) in Verbindung mit § 43c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) überhaupt nicht existieren.

„Das Gericht hat mit seiner Entscheidung erneut deutlich gemacht, dass die Verwendung von Fantasie-Fachanwaltstiteln eine Wettbewerbswidrigkeit darstellt. Dies gilt nicht nur dann, wenn die verwendeten (Fachanwalts-)Bezeichnungen vom Wettbewerber selbst „erfunden“ werden, sondern auch dann, wenn der Betreiber für die Vorschläge der Suchbegriffe technische Hilfsmittel in Form einer automatisierten Vorschlagsliste (Autocomplete-/Autosuggest-Funktion) einsetzt. Ein Wettbewerber muss sich, wenn er sich – zur Automatisierung menschlicher Handlungen – technischer Hilfsmittel (auf dem neuesten technischen Stand) bedient, auch die Funktionen und Auswirkungen dieser technischen Hilfsmittel zurechnen lassen. Diese sind rechtskonform einzurichten und zu verwenden. Im vorliegenden Fall wäre es unseres Erachtens leicht möglich gewesen, die automatisiert vorgegebene Vorschlagsliste auf die rechtlich zulässigen Fachanwaltstitel zu beschränken.“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer von der Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte, welche die Antragstellerin in diesem Verfahren vertritt.

Ergänzend ist auch auf den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichtes Frankfurt a.M. vom 26.08.2011 (Az.: 2-06 O 427/11) hinzuweisen, in welchem das Gericht kürzlich schon einmal die Verwendung von nicht existenten Fachanwaltstiteln sowie eine Werbung hiermit untersagte. Aktuell werden lediglich 20 Fachanwaltstitel vergeben.

» Beschluss des LG Frankfurt a.M. (vom 06.10.2011, Az.: 2-03 O 437/11) im Volltext (PDF)

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Prozessbevollmächtigte

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RA Dr. Hajo Rauschhofer – FA IT-Recht
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Die Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte berät und vertritt bundesweit im IT- und Internetrecht. Herr Dr. Rauschhofer ist seit 1996 als Rechtsanwalt tätig und darüber hinaus Fachanwalt für Informationstechnologierecht.
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