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Der Softwareprojektvertrag – Tipps zur Gestaltung und zu Regelungsinhalten

Ein Vertrag in einem Softwareprojekt regelt meist die Anpassung von Standardsoftware, die regelmäßig Gegenstand einer Parametrisierung, eines Customizing und teilweise einer Programmierung von Zusatzfunktionalitäten ist. Eher selten sind inzwischen Fälle, in denen Software ganz individuell für Auftraggeber erstellt wird.

Allen Konzepten allerdings ist gemein, dass es wechselseitig der Absicherung von vertraglichen Rechten und Pflichten bedarf. Der Auftraggeber muss sicher sein, dass er die Leistung erhält, die vertraglich vereinbart wurde. Ebenso bedarf der Auftragnehmer einer entsprechenden Mitwirkung durch den Auftraggeber.

Projektschieflagen im Softwareprojekt vermeiden

Zur Vermeidung von Projektschieflagen empfiehlt sich, zum einen bereits vor Vertragsschluss eine möglichst genaue Leistungsspezifikation festzuschreiben, zumindest in Form eines Lastenhefts (das „Was“ der Leistung), noch besser zur Vermeidung von Diskussionen als Pflichtenheft (das „Wie“ der Leistung).

In diesem Kontext empfiehlt sich, da speziell größere Projekte stets Änderungsverlangen unterworfen sind, ein dezidiertes Verfahren zum Change Request Management sowie besser noch zum Eskalationsmanagement, bis hin zur IT-Governance zu regeln.

Meilensteinabnahmen und Rücktrittsrechte durch Vertrag

Genauso ist aus Auftraggebersicht zu empfehlen, dass mit der Möglichkeit von Rücktrittsrechten nicht bis zur geplanten Endabnahme gewartet wird, sondern über Meilensteinabnahmen und entsprechende Nachfristsetzungen ein schon früh zum Scheitern verurteiltes Projekt auch früh beendet werden kann.

Wesentlich für beide Vertragsparteien ist eine Einigung über die Einräumung von Nutzungsrechten zu erzielen, wobei nicht nur zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten zu unterscheiden ist, sondern auch Aspekte wie Cluster-Betrieb oder Hochverfügbarkeitslösungen – nicht zuletzt im Rahmen von IT-Outsourcing oder Cloud Comuputing – zu berücksichtigen sind.
Soweit im Hinblick auf Sonderprogrammierungen eine Abgrenzung des jeweils dem Nutzungsrechte unterfallenden Gegenstands schwierig ist, kommen zudem Konkurrenzschutzklauseln in Betracht.

Unternehmenskritisch für Auftraggeber wie Auftragnehmer sind die Fragen der Haftung. Auch hier bedarf es einer sorgsamen Ausarbeitung, insbesondere Berücksichtigung entsprechender Betriebshaftpflichtversicherungen zur Abdeckung von Schäden.

In unserem Video-Blog geben wir einen ersten Einblick zur Gestaltung solcher Verträge und stehen gerne für eine Beratung, Ausarbeitung oder auch unmittelbare Verhandlungen solcher Verträge zur Verfügung.

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