Ener-Qi ohne markenrechtliche Energie
Landgericht Frankfurt erteilt Schadensersatzklage aus der Marke Ener-Qi eine Absage

Wie sich aus Internetrecherchen zwanglos ergibt, mahnte der Inhaber u.a. der Wort- und Wort-Bildmarken Ener-Chi / Ener-Qi Betreiber von Yogastudios sowie Anbieter von Fitnessdienstleistungen ab und nahm diese auf Unterlassung sowie Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch – so auch die hiesige Beklagte, die unter yogalover.de ein Yogastudio betreibt. Der Kläger nahm zunächst einen Streitwert von € 50.000 an und wollte eine „Lizenzgebühr“ € 4.710 zzgl. MwSt. haben, obwohl der Kurs nur einmal stattfinden sollte, tatsächlich nicht einmal gegeben wurde.
Eine Yogalehrerin des Yogalover-Studios hatte vor, einem Yogakurs mit einem Yoga-Flow zu geben, den sie mit „Enerqi Flow“ beschrieb.

Anders aber, als andere Abgemahnte, die sich nicht äußern wollten, was den Nachweis einer Rechtsmissbräuchlichkeit schwer machte und im Ergebnis vom Landgericht Frankfurt verneint wurde, setzte sich die Beklagte zur Wehr und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.

Im Rahmen des intensiv geführten Rechtsstreits ging jedoch am Ende die deutschlandweit bekannte Yogalehrerin als Gewinnerin hervor. Die Frankfurter Kennzeichenstreitkammer verneinte zwar auf Basis der beklagtenseits ermittelten Sachverhalte eine Rechtsmissbräuchlichkeit, verneinte aber sowohl eine markenmäßige Benutzung als auch eine Verwechslungsgefahr.

Die fehlende markenmäßigen Benutzung stellten die Richter zutreffend dadurch fest, dass der beteiligte Verkehrskreis unter Enerqi Flow zusammengefasst einen Yogakurs mit einem Flow zur Erreichung von Energie verstehe.
Zudem sei im Rahmen der Gesamtumstände auch die Beschreibung des Workshops zu berücksichtigen.
Darin heißt es u.a. „In diesem Workshop wirst Du Deine eigene Energie oder chinesisch Qi, begegnen“ und weiter „verschiedene bestimmte Mudras begleiten Dich, um Deine kraftvolle EnerQi zu teilen“.

Markenrechtlich einwandfrei urteilte das Gericht damit, dass „Enerqi Flow“ vom angesprochenen Verkehr nicht als herkunftshinweisend, sondern als beschreibend erkannt werde.

Viel wichtiger allerdings war die Feststellung, dass zwischen „EnerQi“ und „EnerQi Flow“ keine Verwechslungsgefahr nach § 14 Absatz (2) Satz 1 Nr. 2 MarkenG festzustellen war. Das Kennzeichengericht stellte nämlich fest, dass aufgrund der Nähe zur Begrifflichkeit Energie die Klagemarke eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist. Hinzukommt, dass im Streitfall von einer erheblichen Schwächung der Kennzeichnungskraft auszugehen ist, weil unstreitig auch der zweite Bestandteil „Qi“ oder „Chi“ die chinesische Bezeichnung für das Wort Energie ist.

Da sich die Klagemarke daher an eine beschreibende Angabe anlehnt, war der Schutzumfang eng zu bemessen, sodass bereits der geringe Abstand durch den Zusatz „Flow“ ausreichte, um aus dem Schutzbereich der Marke herauszukommen.

Auf weitere Einwände, wie beispielsweise die Nichtbenutzungseinrede kam es daher durch die Klageabweisung nicht an.

 

Beate Tschirch, Gründerin von yogalover.de: „Ich bin dankbar für das Urteil des Frankfurter Gerichts. Ich war ohnehin sehr überrascht, dass jemand, der sich mit den Themen von Energie, Qi und Yoga beschäftigt, mir nicht einfach eine E-Mail schreibt und darum bittet, dass der Begriff nicht verwendet würde. Dann hätte man die Sache einfach erledigen können. Umso erfreulicher ist, dass ich nun gewonnen habe.

 

Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer, Fachanwalt für IT-Recht: „Wie die Beklagte zu Recht ausführt, wäre speziell in dieser Branche und dem Miteinander sicherlich angezeigt gewesen, einfach auf Unternehmerebene miteinander zu kommunizieren. So aber musste in der gebotenen Intensität der Markenrechtsstreit ausgetragen werden. Man kann zum einen von einem gerechten Urteil sprechen, zum anderen vielleicht sogar von Karma. Bemerkenswert ist insoweit aus rein markenrechtlicher Sicht die Bewertung des Gerichts insbesondere zur stark reduzierten Kennzeichnungsfähigkeit von Enerqi. Das Urteil mag daher auch für andere vergleichbare Fälle noch Auswirkungen haben.“

 Das Urteil ist rechtskräftig. Landgericht Frankfurt Az.: 2-06 O 035/20