Bekanntlich nehmen Abmahner regelmäßig fragwürdige Entscheidungen häufig nicht besonders IT-affiner Gerichte zum Anlass, darauf eine Massenabmahnung zu stützen.

So erreichen uns, wie andere Kollegen auch, Abmahnungen wegen einer angeblichen Verletzung der Impressumspflicht auf Facebook.

Da Facebook selbst keine unmittelbare Gestaltungsmöglichkeit anbietet, ein Impressum mit einem entsprechenden Text „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ auf der Startseite vorzuhalten, hat es sich u.E. inzwischen längst eingebürgert, das Impressum über die Infoseite zugänglich zu machen; dies zuletzt auch deshalb, weil die Infoseite zumindest in der mobilen iPhone Facebook-App angezeigt wird.

Wir halten diesen Weg für ausreichend und richtig sowie insoweit die Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg für falsch.

Unabhängig von der materiellen Rechtslage bezüglich der Impressumspflicht stellt sich allerdings stets die Frage, ob und inwieweit ein Wettbewerbsverhältnis gegeben ist und die Abmahnung als Massenabmahnung nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Schließlich ist schon bemerkenswert, wenn ein Rechtsanwalt wegen einer angeblichen Verletzung abmahnt, weder im Briefkopf eine Adresse angibt, noch einen Internetauftritt hat, aus dem diese ermittelbar ist. Erst bei der Suche über das Deutsche Anwaltsverzeichnis erfährt man die Adresse und eine andere (!) Telefon- und Telefaxnummer.

Im konkreten Fall gehen wir nun dagegen vor und hoffen, eine vernünftige, vom Landgericht Aschaffenburg abweichende Entscheidung, gegebenenfalls auch im Wege der negativen Feststellungsklage zu erzielen.

Wir berichten vom Fortgang!

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