Parken einer Domain unter Einblenden eines Kaufservices indiziert bad faith

Domain-Recht Uniform Rapid Suspension

Domain-Recht Uniform Rapid Suspension

In einem neuen Domainstreit-Verfahren (NAF FA1403001549329), das als „Uniform Rapid Suspension“-Verfahren (URS) geführt wurde, konnte erneut für ein bekanntes Kennzeichen eine Sperrung einer Domain durchgesetzt werden.

Schnelle Sperrung nach Uniform Rapid Suspension

Das URS Verfahren nach dem für neue Top Level Domains (nTLDs) eine schnelle Sperrung der Seite im Falle von Markenrechtsverletzung durchgeführt werden kann, hat einmal mehr seine spezifische Stärke gezeigt. Von Zustellung bis zur Entscheidung dauerte es gerade einmal 24 Tage.

Die Streitigkeit betraf die neue Domainendung „.careers“, zu der nach Auskünften des National Arbitration Forums wohl erst zwei Verfahren durch Entscheidung beendet wurden. Entsprechend interessant ist die Entscheidungsbegründung.

 

NAF

 

Im vorliegenden Fall hatte der Examiner festgestellt, dass das kostenlose Parken einer Domain unter Einblenden eines Kaufservices, ein Indiz darstellt, dass der Registrant die Intention hatte, die Domain gegen entsprechende Bezahlung zu verkaufen.

„The link to the Registar’s buy service indicates that the Respondent’s purpose in registering the domain name […] was to sell it.“

Soweit ersichtlich ist, handelt es sich dabei um die erstmalige Feststellung einer solchen Indizwirkung innerhalb eines URS-Verfahrens. Die Parallelen, die zu einem UDRP-Verfahren gezogen werden können, werden durch die weitere Rechtsprechung nunmehr deutlich. Denn auch dort kommt dem Domainparken bzw. den pay-per-click-Links keine eigenständige Nutzungsberechtigung zu (s.a. WIPO Case No. D2013-1844).

Das URS-Verfahren erweist sich damit erneut als probates Mittel effizient und schnell Ergebnisse zu erzielen, wenn es sich um eine klare Markenverletzung handelt und der Markeninhaber lediglich eine Suspendierung der Seite wünscht.

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Verfahrensbevollmächtigter

Rauschhofer Rechtsanwälte RA Dr. Hajo Rauschhofer – FA IT-Recht Richard Wagner-Str. 1 – 65193 Wiesbaden – Tel.: 0611/5325395 – Fax: 0611/5325396. Die Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte berät und vertritt bundesweit im IT- und Internetrecht. Herr Dr. Rauschhofer ist seit 1996 als Rechtsanwalt tätig und darüber hinaus Fachanwalt für Informationstechnologierecht.
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