Wer die visuellen Ergebnisse gemeinsamer Erlebnisse von Fastnacht über Social Media für die breite Nachwelt zu dokumentieren möchte, sollte sich vorher mit der Rechtslage vertraut machen.

Soweit es sich nicht um Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Kunsturhebergesetz (KUG) geht, steht jeder Person das Recht am eigenen Bild zu (§ 22 KUG).

 § 22 

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Somit kann jeder entscheiden, ob, wie und wann er abgelichtet, vor allem aber sein Bildnis verbreitet werden darf. Erforderlich hierfür ist eine Einwilligung – sei es ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln. Voraussetzung für eine ausreichende Einwilligung ist aber, dass der Zweck für den im Ergebnis Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen, beispielsweise also die Veröffentlichung auf Facebook, bekannt ist und sich die oder der Einwilligende noch in einem geschäftsfähigen Zustand befindet.

In unserem Video-Blog IT-Recht erläutern wir daher die rechtlichen Rahmenbedingungen für solche Veröffentlichungen und auch die Möglichkeiten, dagegen vorzugehen.

 

Helau & Alaaf!