Händler auch bei Portal impressumspflichtig – Streitwert bei Wettbewerbssachen
Internet World Business, 18-2008, Seite 10 Das Schleswig-Holsteinische OLG hatte für eine Unterlassungsverfügung wegen fehlender Widerrufsbelehrung den Streitwert mit 10.000 Euro bemessen. Das Gericht verwarf eine Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hiergegen als unzulässig, weil es für die Heraufsetzung des Streitwerts an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Die Antragstellerin hätte nämlich einen wirtschaftlichen Nachteil, wenn die Kostenschuld gegenüber den Prozessbevollmächtigten anwüchse, es sei denn, es wäre eine über den gesetzlich vorgesehenen Sätzen liegende Honorarvereinbarung geschlossen worden. Zudem sei der Streitwert für einfache bis durchschnittliche Wettbewerbssachen angemessen, insbesondere wenn man die (kleineren) Unternehmensverhältnisse der Prozessparteien berücksichtigt (Az.: 6 W 9/08). Praxistipp: [...]

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