Internet World Business, 22-2008, Seite 12

Das OLG Köln (Az.: 6 U 19/08) musste darüber entscheiden, ob ein Kreditinstitut, das mit zwei anderen Instituten das Testurteil „gut“ erhielt, mit der Formulierung „und gehört damit zu den Testsiegern“ werben durfte. Da das Kreditinstitut nur das zweitbeste Ergebnis (2,4) hinter einem ebenfalls mit „gut“ bewerteten Institut (1,6) erzielt hatte, stellte sich die Frage, ob eine irreführende Werbung vorliegt.

Die Richter verneinten und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass die Angabe „gehört damit zu den Testsiegern“ für die angesprochenen Verbraucher nicht als weitergehende Behauptung einer absoluten Spitzenstellung (miss)verstanden würde. Vielmehr würde der durchschnittliche Verbraucher zwischen der Bezeichnung als „Testsieger“ und der behaupteten Zugehörigkeit „zu den Testsiegern“ zu unterscheiden wisse.

Praxistipp:

Unternehmen, die erfolgreich und redaktionell neutral bewertet wurden, dürfen selbstverständlich damit werben, soweit das Bewertungsverfahren zutreffend wiedergegeben wird. Die Kölner Entscheidung zeigt einen gewissen Spielraum bei der Formulierung im Hinblick auf den durchschnittlich informierten Verbraucher. Darauf hinzuweisen bleibt, dass derjenige, der eine absolute Spitzenstellung behauptet („die Nr. 1“), diese Behauptung im Zweifel beweisen muss.