Internet World Business, 14-2008, Seite 10
Das LG Stuttgart wies einen Unterlassungsantrag wegen der Verwendung eines Mustervertrags ab. Im konkreten Fall verwendete der Antragsgegner eine Version, die bis auf kleine Details der des Antragsstellers glich.

Bei sogenannten nicht literarischen Sprachwerken sei, so die Richter „weder die alltägliche, handwerklich saubere Gestaltung noch die darüber hinausgehende, besonders gelungene Schöpfung geschützt“. Auch gut durchdachte, strukturiert aufgebaute und stilistisch gelungene Vertragswerke genössen keinen Urheberschutz, urteilten die Richter.

Eine Schutzuntergrenze beginne vielmehr erst dann, wenn ein Vertrag weit hervorsticht (Az.: 17 O 68/08).

Praxistipp:

Die Entscheidung ist kein genereller Freibrief für das Kopieren von Mustertexten. Es muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob es sich um ein schutzfähiges Werk handelt. Während präzise Vertragsformulierungen für die Allgemeinheit frei bleiben müssen, greift ein Schutz bei besonderen Leistungen der Zusammenstellung, beispielsweise bei komplexen und sehr speziellen Verträgen. In diesem Kontext stellt sich dann auch – wenngleich höchstrichterlich noch nicht entschieden – die Frage der Schutzfähigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen.