Internet World Business, 03-2008, Seite 10

Für Rechtsverstöße auf deutschen Websites gilt normalerweise der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“, das bedeutet: Man kann an jedem deutschen Gericht Klage einreichen. Doch wie sieht es bei ausländischen Sites aus?

Das Oberlandesgericht Köln hatte über die internationale Zuständigkeit bei einer Urheberrechtsverletzung eines britischen Anbieters zu entscheiden. Zwar konnte die Internetseite auch in Deutschland abgerufen werden. Dies genüge, so die Richter, „indes für die Annahme einer Begehung des angenommenen Urheberrechtsverstoßes (auch) in Deutschland als Erfolgsort der Handlung nicht.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei Wettbewerbsverletzungen im Internet der Erfolgsort dann im Inland gelegen, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß hier auswirken soll“ (Az.: 6 W 161/07).

Praxistipp:

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass ein Inlandsgerichtsstand, wie bisher, dann gegeben ist, wenn sich das Angebot bestimmungsgemäß auch an deutsche Nutzer richtet.

Nicht ausreichend dagegen ist ein grundsätzlich immer auch in Deutschland verfügbares Angebot, das beispielsweise wie im vorliegenden Fall in englischer Sprache gehalten ist und Preise nur in Pfund Sterling ausweist.

Hier bedarf es dann der Verletzungsklage am Ort des Anbieters.