Internet World Business, 18-2008, Seite 10

Das Schleswig-Holsteinische OLG hatte für eine Unterlassungsverfügung wegen fehlender Widerrufsbelehrung den Streitwert mit 10.000 Euro bemessen. Das Gericht verwarf eine Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hiergegen als unzulässig, weil es für die Heraufsetzung des Streitwerts an einem Rechtsschutzinteresse fehle.

Die Antragstellerin hätte nämlich einen wirtschaftlichen Nachteil, wenn die Kostenschuld gegenüber den Prozessbevollmächtigten anwüchse, es sei denn, es wäre eine über den gesetzlich vorgesehenen Sätzen liegende Honorarvereinbarung geschlossen worden.

Zudem sei der Streitwert für einfache bis durchschnittliche Wettbewerbssachen angemessen, insbesondere wenn man die (kleineren) Unternehmensverhältnisse der Prozessparteien berücksichtigt (Az.: 6 W 9/08).

Praxistipp:

Oft werden Abmahnungen mit sehr hohen Streitwerten versehen, um einen hohen Gebührenanspruch zu erzielen. Liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, gilt es zunächst, die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu beseitigen. Dafür muss der Erstattungsanspruch nicht vollständig anerkannt werden. Auch liegt bei Zahlung auf Basis eines niedrigeren Streitwerts das Kostenrisiko einer Klage auf den Rest beim Abmahnenden.