Gegenstand unserer medienrechtlichen Praxis sind zum einen die Entfernung von personenbezogenen Daten generell aus dem Internet, zum anderen aber auch die Beseitigung nachteiliger Bewertungen. Wie in anderen Beiträgen bereits erläutert, kommt es hier immer auf die Frage an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder vom Grundgesetz geschützte Meinungsäußerungen handelt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun über die Frage zu entscheiden, welchen Prüfpflichten das Arztbewertungsportal Jameda unterliegt. Geklagt hatte ein Zahnarzt gegen die Bewertung mit der Gesamtnote 4,8, darunter Note „6“ für Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis. Der Zahnarzt bestreitet jedoch, dass er den Bewertenden behandelt hat – also eine Tatsachenbehauptung.

Prüfpflichten für Bewertungsportal

Der VI. Zivilsenat nahm im Rahmen der Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte eine Wertung dahingehend vor, dass er Bewertungsportalbetreibern nunmehr zumutbare Prüfpflichten auferlegt. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu.

Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.

 

Gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Der BGH wies indes daraufhin, dass ein Bewertungsportal im Vergleich zu anderen Portalen von vorneherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich trägt. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Gerade solche verdeckt abgegebenen Bewertungen erschweren dem betroffenen Arzt gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die Portalbetreiberin die Beanstandung des Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und belegende Unterlagen möglichst umfassend vorzulegen.

 

Ergebnis der Entscheidung ist insoweit keine substantielle Änderung für Bewertungsportale.
Genauso führt diese nicht dazu, dass nunmehr leichter gegen nachteilige Bewertungen vorgegangen werden kann.

Durch die konkretisierende Prüfpflicht hat ein Bewerteter indes die Möglichkeit, sich konkret gegen nachteilige Bewertungen dahingehend auseinanderzusetzen, dass er eine Behandlung, Betreuung oder sonstigen geschäftlichen Kontakt bestreitet.

Übertragbarkeit auf Bewertung juristischer Personen?

Dies impliziert gleichsam auch, dass nachteilige anonyme Bewertungen durch unliebsame Mitbewerber deutlich schwieriger werden. Inwieweit diese Aussagen über natürliche Personen, die Gegenstand einer Bewertung sein können hinausgeht und auch auf juristische Personen, beispielsweise auch Hotelbewertungen oder Ähnliches übertragbar ist, bleibt bis zur Urteilsbegründung abzuwarten.

Man darf somit gespannt sein auf die schriftlich abgefassten Urteilsgründe und darauf, ob der BGH noch weitere Anhaltspunkte für diese Prüfpflichten gibt.

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