Wettbewerbsrecht: Einstweilige Verfügung auch ohne Abmahnung möglich
Internet World Business, 21-2008, Seite 10 Das OLG Saarbrücken entschied, dass die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ausnahmsweise auch dann vom Antragsgegner zu tragen sind, wenn dieser nicht abgemahnt wurde (Az.: 1 W 99/08 – 19). Obwohl gemäß § 12 Abs. 1 UWG dem Gegner einer Wettbewerbssache durch Abmahnung die Gelegenheit zur Abgabe einer Unterlassungserklärung eingeräumt werden "soll", entschieden die Saarbrücker Richter, dass bei einer besonderen Dringlichkeit ohne Alternative hiervon abgewichen werden könne. Im konkreten Fall erhielt die Antragstellerin am Vormittag Kenntnis von der bevorstehenden Wettbewerbsverletzung am Folgetag. Demgemäß war die Zeit bis zum angekündigten Wettbewerbsverstoß so kurz, dass die "sofortige [...]
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