Internet World Business,  07-2008 , Seite 10

Das OLG Karlsruhe bestätigte den Anspruch auf eine Gegendarstellung auf der Titelseite, dem Ort der Erstmitteilung. Die Richter billigten dem beklagten Verlag indes zu, eine gewisse Reduzierung der Schriftgröße vorzunehmen damit „die Titelseite durch Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung nicht ihre Funktion verliert“ (Az.: 14 U 199/07).

Diese Entscheidung lässt sich im Wesentlichen auf Gegendarstellungsansprüche im Onlinebereich übertragen. Der Gegendarstellungsanspruch ergibt sich aus § 56 des Rundfunkstaatsvertrags, der insbesondere für journalistisch-redaktionelle Internetseiten Anwendung findet.

Praxistipp:

Jeder Betroffene kann gegen eine unwahre Tatsachenbehauptung im Wege der Gegendarstellung vorgehen und verlangen, dass diese im Wesentlichen an derselben Stelle und in derselben Aufmachung angebracht wird wie die Erstmitteilung.

Hierfür ist zwar ein berechtigtes Interesse erforderlich, nicht aber muss die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung bewiesen werden. Aus dem zitierten Urteil heraus kann ferner verlangt werden, dass bei einer im oberen, sofort sichtbaren Bereich aufgestellten Erstbehauptung die Gegendarstellung an gleicher Stelle, nicht erst nach mehreren Seiten scrollen, zu erfolgen hat.