Internet World Business, 17-2008, Seite 10

Das OLG Düsseldorf verurteilte einen Händler, der sich auf einem Händlerportal eingetragen hat, wegen eines unvollständigen Impressums zur Unterlassung. Der Händler hatte im Rahmen seines Eintrags in die Datenbank der Händlerportalseite die Handelsregisterangaben nicht angeführt und bei der Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben „nicht vorhanden“, obgleich es sich um eine KG handelte.

Das Gericht erblickte darin einen Verstoß gegen die Impressumspflicht aus Paragraf 5 Absatz 1 Telemediengesetz (TMG) und zudem einen Wettbewerbsverstoß nach Paragraf 4 Nummer 11, Paragraf 3 UWG (Az.: 1-20 U 17/07). Die Richter betonten, dass bei fehlenden oder sogar falschen und irreführenden Pflichtangaben bei einem Nutzer nicht nur unerhebliche Verwirrung entstünde, da „dieser sich nicht im Klaren darüber ist, mit welcher Rechtsperson und welchen Identifikationsdaten er es hier zu tun hat“.

Als besonders bedenklich bewertete das Gericht die Angabe, wonach die Umsatzsteueridentifikationsnummer nicht vorhanden sei, weil daraus der Rückschluss zu ziehen sei, dass eine Umsatzsteuerpflichtigkeit nicht bestünde.

Praxistipp: Jeder Händler, der sich eigenständig zu gewerblichen Zwecken in ein Portal einträgt, hat ein vollständiges Impressum vorzuhalten.