Internet World Business, 13-2008, Seite 10

Mit Urteil vom 30.05.2008 hat der Bundesgerichtshof drei Angeklagte wegen strafbarer Werbung gemäß Paragraf 16 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verurteilt (Az.: 1 StR 166/07). Die Angeklagten hatten über Adressdatenbanken vornehmlich ältere Menschen mit geringer Bildung personalisiert angeschrieben und diese darüber unterrichtet, dass sie angeblich in einem Gewinnspiel einen Sachpreis gewonnen hätten.

Diesen unwahren und irreführenden Gewinnmitteilungen waren Warenkataloge beigefügt, die zur Bestellung ermuntern sollten. Da es sich bei den übersandten Geschenken nur um „wertlosen Plunder“ handelte, sah der 1. Strafsenat die Absicht zur Irreführung, „den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen“ als begründet an.

Praxistipp:

Wenngleich es sich hier um einen krassen Ausnahmefall gehandelt hat, muss doch darauf hingewiesen werden, dass irreführende Werbung mit unwahren Angaben, die den oben genannten falschen Anschein erweckt, nach Paragraf16 Absatz 1 UWG strafbar sein kann.

Die Grenze zwischen plakativer, irreführender und strafbarer Werbung ist fließend, sodass sich jeder Unternehmer im Vorfeld einer geplanten Werbemaßnahme der Rechtmäßigkeit versichern sollte.