Internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzung
Internet World Business, 03-2008, Seite 10 Für Rechtsverstöße auf deutschen Websites gilt normalerweise der sogenannte "fliegende Gerichtsstand", das bedeutet: Man kann an jedem deutschen Gericht Klage einreichen. Doch wie sieht es bei ausländischen Sites aus? Das Oberlandesgericht Köln hatte über die internationale Zuständigkeit bei einer Urheberrechtsverletzung eines britischen Anbieters zu entscheiden. Zwar konnte die Internetseite auch in Deutschland abgerufen werden. Dies genüge, so die Richter, "indes für die Annahme einer Begehung des angenommenen Urheberrechtsverstoßes (auch) in Deutschland als Erfolgsort der Handlung nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei Wettbewerbsverletzungen im Internet der Erfolgsort dann im Inland gelegen, wenn sich [...]

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