Wettbewerbsrecht: Werbung mit Testnoten: Ein Sieger unter dreien
Internet World Business, 22-2008, Seite 12 Das OLG Köln (Az.: 6 U 19/08) musste darüber entscheiden, ob ein Kreditinstitut, das mit zwei anderen Instituten das Testurteil "gut" erhielt, mit der Formulierung "und gehört damit zu den Testsiegern" werben durfte. Da das Kreditinstitut nur das zweitbeste Ergebnis (2,4) hinter einem ebenfalls mit "gut" bewerteten Institut (1,6) erzielt hatte, stellte sich die Frage, ob eine irreführende Werbung vorliegt. Die Richter verneinten und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass die Angabe "gehört damit zu den Testsiegern" für die angesprochenen Verbraucher nicht als weitergehende Behauptung einer absoluten Spitzenstellung (miss)verstanden würde. Vielmehr würde der durchschnittliche [...]
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