Drittunterwerfungserklärungen bedürfen eines geeigneten Adressaten
Internet World Business, 15-2008, Seite 12 Aufgrund komplizierter Informationspflichten und einer sich ändernden Rechtsprechung kommt es immer wieder zu Rechtsverstößen durch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen oder unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bei berechtigter Abmahnung durch einen Mitbewerber hat der abgemahnte Webhändler eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie die Kosten der Abmahnung zu tragen. Mahnen gleich mehrere Mitbewerber wegen des identischen Verstoßes ab, hilft das Mittel der sogenannten Drittunterwerfungserklärung, mit der durch Abgabe nur einer Unterwerfungserklärung gegenüber einem einzelnen Abmahner auch gegenüber den anderen Mitbewerbern die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden kann. Hierzu bedarf es allerdings einer Unterwerfungserklärung gegenüber einer Stelle, die geeignet erscheint, den Verletzer [...]

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