Zugang von Abmahnungen: Wer behauptet, eine Abmahnung nicht erhalten zu haben, muss dies beweisen
Internet World Business, 03/07, S. 27 Über die Tatbestände, um die es bei Abmahnungen üblicherweise geht, wird auch vor Gericht häufig verhandelt. Gerichtsentscheidungen über Abmahnungen selbst sind dagegen eher selten zu finden. Im konkreten Fall ging es um die Kostenlast einer einstweiligen Verfügung. Der Anspruchsgegner hatte den Anspruch an sich sofort anerkannt, zu den Kosten jedoch eingewandt, eine vorherige Abmahnung – welche den teuren Gerichtsbeschluss hätte überflüssig machen können – nie erhalten zu haben. Hierzu entschied das Landgericht Hamburg, dass das bloße Bestreiten des Zugangs durch den Abgemahnten unerheblich sei, da er vielmehr den Nichtzugang der Abmahnung zu beweisen habe [...]
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