Internet World Business 03-2007, Seite 8

Nachdem das Oberlandesgericht Hamburg und das Kammergericht Berlin – wie berichtet – das 14-tägige Widerrufsrecht als rechtswidrig einstuften und demgegenüber von einem einmonatigen Widerrufsrecht ausgehen, entschied nunmehr das Landgericht Paderborn, dass die Belehrung über ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ausreichend sei.

Gegen die insbesondere in der Berliner Entscheidung vertretene Auffassung, wonach die über eine Internetseite kommunizierte Widerrufsbelehrung keine Textform im Sinne des § 126b BGB darstelle, weil es an einer dauerhaften Wiedergabe der Schriftzeichen fehle, sah das Paderborner Gericht das Textformerfordernis als erfüllt an.

Insbesondere habe der Verbraucher doch die Möglichkeit, die Widerrufsbelehrung zu speichern und auszudrucken, wodurch dessen „Schutzbedürfnis an einer dauerhaften Verfügbarkeit der Information (É) hinreichend Rechnung getragen“ würde. Im Übrigen bliebe das Angebot nach Zuschlag noch 90 Tage auf der Ebay-Plattform gespeichert und damit für den Verbraucher abrufbar.

Praxistipp:

Bis zur Klärung durch den BGH bleibt die Rechtsfrage spannend. Ebay-Anbieter, die weniger als einen Monat Widerrufsfrist einräumen, gehen derzeit ein erhebliches Risiko ein, eine Abmahnung zu erhalten.