Internet World Business, 04-2007, Seite 8

Mit Urteil vom 08.02.2007 hat der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 59/04) die grundsätzliche Frage entschieden, ob der Inhaber eines bürgerlichen Namens (hier: Grundke) einen Anspruch gegen den als Domaininhaber Eingetragenen hat, wenn dieser die Eintragung als Vertreter eines Auftraggebers vorgenommen hat.

Zwar stellte der BGH klar, dass grundsätzlich die Registrierung eines fremden Namens einen unbefugten Namensgebrauch darstelle. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist. Voraussetzung sei, dass andere Namensträger die Domainregistrierung für Dritte „zuverlässig und einfach überprüfen können“ müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage des Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint.

Praxistipp:

Die Entscheidung bringt endlich Rechtssicherheit für Webagenturen, die im Auftrag von Kunden Domains registrieren. Soweit sich indes ein Projekt in einer noch nicht nach außen sichtbaren Entwicklung befindet, sollte die Auftragsregistrierung durch den Kunden gegenüber der Agentur in prioritätsbegründender Weise dokumentiert werden. Um dies nach außen sichtbar umzusetzen, sollte zumindest eine Seite geschaltet werden mit dem Hinweis „hier entsteht eine Seite für die Firma XY“.