Internet World Business, 03/07, S. 27

Über die Tatbestände, um die es bei Abmahnungen üblicherweise geht, wird auch vor Gericht häufig verhandelt. Gerichtsentscheidungen über Abmahnungen selbst sind dagegen eher selten zu finden.

Im konkreten Fall ging es um die Kostenlast einer einstweiligen Verfügung. Der Anspruchsgegner hatte den Anspruch an sich sofort anerkannt, zu den Kosten jedoch eingewandt, eine vorherige Abmahnung – welche den teuren Gerichtsbeschluss hätte überflüssig machen können – nie erhalten zu haben.

Hierzu entschied das Landgericht Hamburg, dass das bloße Bestreiten des Zugangs durch den Abgemahnten unerheblich sei, da er vielmehr den Nichtzugang der Abmahnung zu beweisen habe (Urteil vom 9. Januar 2007).

Risiko beim Empfänger

Damit entspricht die Entscheidung der herrschenden Rechtsprechung, die das Risiko, dass die Abmahnung auf dem Postweg verloren geht, dem Unterlassungsschuldner, also dem Abgemahnten, zurechnet (so zum Beispiel OLGe Hamburg, Frankfurt, Karlsruhe, Stuttgart und Hamm). Diese Risikoabwälzung beruht auf der Erwägung, dass es sich bei der Abmahnung letztendlich um eine „Wohltat für den Schuldner handelt, der auf diese Weise Gelegenheit erhält, die Angelegenheit kostengünstig beizulegen“, so heißt es in einer Urteilsbegründung.

Eine höchstrichterliche Rechtssprechung gibt es zu dieser Frage nicht, weil in einstweiligen Verfügungsverfahren die Oberlandesgerichte abschließend entscheiden und deshalb keine Revision zum BGH statthaft ist. Grundsätzlich muss ein Antragsteller jedoch den Zugang einer Willenserklärung beweisen. Kann er dies nicht, so bürden beispielsweise das Kammergericht Berlin und das OLG Dresden die Kosten im Falle der Nichterbringung des Zugangsbeweises dem Anspruchsberechtigten auf.

Abmahnung sicher versenden

Auch wenn die Rechtsprechung den Zugangsbeweis überwiegend für nicht erforderlich hält, wenn ein Versenden der Abmahnung – beispielsweise durch ein aussagekräftiges Telefaxprotokoll – zusätzlich dokumentiert wird, ist der sichere Weg die Versendung durch Boten, wie zum Beispiel durch Dokumenten-Services oder per Einschreiben/Rückschein.

Scheut man diese Kosten, sollte eine Abmahnung parallel per Telefax, per E-Mail und per Post versendet werden, da dann die Einlassung des Schuldners, er habe auf keinem der drei Wege die Abmahnung erhalten, von vornherein wenig glaubhaft ist und somit ein Richter die Überzeugung gewinnt, dass die Abmahnung dem Schuldner zugegangen ist.

Ein Abgemahnter sollte im Hinterkopf behalten, dass eine Abmahnung als Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags grundsätzlich die vorteilhafte Möglichkeit der Vermeidung von Gerichtskosten bieten kann. Man sollte allerdings immer prüfen, ob zum einen der geltend gemachte Anspruch berechtigt und zum anderen die Höhe der Vertragsstrafe angemessen ist. Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung mit angemessener Vertragsstrafe beseitigt ein Unterlassungsschuldner die Wiederholungsgefahr, sodass das Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme entfällt.

Nicht erforderlich hierbei ist, dass der Unterlassungsschuldner Rechtsanwaltsgebühren unmittelbar dem Grunde oder sogar der Höhe nach anerkennt oder sich gar sofort zur Zahlung eines bestimmten Schadensersatzes verpflichtet.

In diesem Zusammenhang sei auf die geplante Novellierung des Urheberrechts hingewiesen, wonach in den „Abmahnungsklassikern“ wie zum Beispiel der Stadtplanabmahnung in „einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen“ sollen.