Hinsendekosten müssen erstattet werden
Internet World Business, 25-2007, Seite 10 Das OLG Karlsruhe verurteilte den Versandhändler Heine im Zuge einer Musterklage des Verbraucherverbandes NRW, es zu unterlassen, bei Fernabsatzgeschäften nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) die Kosten für die Hinsendung der Waren (Versandkostenpauschale) zu verlangen oder bei bereits erfolgter Zahlung durch den Verbraucher nicht zu erstatten (Az.: 15 U 226/06). Im konkreten Fall ging es um die bis dahin wenig behandelte Frage, wer im Falle des Widerrufs nicht nur die Rücksendekosten, sondern auch die Hinsendekosten zu tragen hat. Anders als bei den spezifischen Regelungen der §§ 355 ff. BGB, die [...]

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