Zwei Klicks für Impressum ausreichend
Internet World Business, 23/06, S. 10 Der Bundesgerichtshof hat kürzlich über die häufig diskutierte Frage entschieden, wie "leicht" ein Impressum nach § 6 Teledienstegesetz (TDG) erreichbar sein muss. Während nach einer häufig geäußerten Meinung die Erreichbarkeit von der Startseite erforderlich sein sollte, entschied das höchste Zivilgericht nun, dass eine leichte und unmittelbare Erreichbarkeit auch noch gegeben sei, wenn über den abgesetzten Link "Kontakt" auf der Startseite und dort über den weiteren Link "Impressum" die Anbieterkennzeichnung abgerufen werden kann (Az.: I ZR 228/03). Der Erste Zivilsenat stellte – wie im Verfahren zur Einbeziehung von AGB durch einen gut sichtbaren Hinweis (Az.: [...]

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