Immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen ist die Nennung fremder Marken in Links. Das LG Düsseldorf entschied nun, dass die Nennung einer Marke in einem Link jedenfalls dann zulässig sei, wenn dieser (nur) als Hinweis auf den verlinkten Markeninhaber verwendet wird (Az.: 34 O 51/05).

Das Gericht verneinte eine markenmäßige Benutzung der Marke im Link eines Informationsportals, das Versicherungen vergleicht. „Eine solche markenmäßige Verwendung fehlt, soweit das Drittzeichen nicht als Herkunftshinweis eingesetzt wird, sondern nur rein dekorativ, redaktionell, vergleichend oder unter Bezugnahme auf fremde Waren benutzt wird“, so die Richter.

Keine Verletzung läge danach vor, „wenn die Kennzeichnung sich weder unmittelbar noch mittelbar auf das eigene Produktangebot des Verwenders bezieht, sondern die Marke lediglich zur Benennung fremder Originalprodukte eingesetzt wird, also eine bloße Markennennung erfolgt“.

Praxistipp:

Sie sollten den Sachverhalt dieser Entscheidung auf keinen Fall als Einladung zur vergleichenden Werbung durch Link zu einem Mitbewerber auffassen. Diese dürfte noch immer als risikoreich zu bewerten sein, da zusätzlich Aspekte des Wettbewerbsrechts von Bedeutung sein können.