Internet World Business, 22-2006, Seite 10

Das Amtsgericht Pforzheim wies eine Unterlassungsklage gegen einen Online-Anbieter wegen einer durch einen Affiliate eines Anbieters versandten Werbe-E-Mail ab. Die Besonderheit des Falls lag darin, dass der verklagte Anbieter nicht in der E-Mail des Affiliates unmittelbar beworben wurde, sondern erst nach dem Anklicken des Links in der E-Mail und dann erst beim Verlassen der so verlinkten Affiliate-Seite durch ein Exit-Pop-up (Az.: 1 C 284/03). Das Gericht verneinte einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch insbesondere damit, dass dem Linksetzer nicht „sämtliche Seiten zugerechnet werden, zu denen sich eine Verbindung zu ihm herstellen lässt“.

In die gleiche Kerbe schlägt auch ein Urteil des Landgerichts Frankfurt, das beim Fehlen der technisch oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit eine Haftung eines Anbieters für seinen Affiliate ohne konkrete Anhaltspunkte ebenfalls verneinte (Az.: 2/03 O 537/04).

Praxistipp:

Da hierzu auch entgegengesetzte Urteile der Landgerichte Hamburg und Köln existieren, sollte jeder Online-Anbieter durch entsprechende vertragliche Regelungen sicherstellen, dass Werbemaßnahmen durch Partner, die sein Unternehmen betreffen, vorab abzustimmen sind.