BGH-Grundsatzentscheidung zum Verhältnis von Unternehmensnamen und Privat-Domain – shell.de
Pressemitteilung I. Leitsätze: Bei berühmten Unternehmen, geht das Recht am Unternehmensnamen bei Gleichnamigkeit dem Namensrecht einer Privatperson vor. Innerhalb des Spannungsverhältnisses beider aus § 12 BGB entspringenden Ansprüche hat ausnahmsweise eine Interessengewichtung zu Gunsten des berühmten Unternehmens zu erfolgen. Aus diesem Anspruch kann ein berühmtes Unternehmen nicht nur Unterlassung, sondern darüber hinaus auch den Verzicht auf den Domain- Namen verlangen. Eine solche ausnahmsweise Interessenabwägung gebietet jedenfalls bei nur bekannteren Namensträgern keine Abweichung vom Gerechtigkeitsprinzip der zeitlichen Priorität der Domain-Registrierung. II. Der Fall shell.de In einer weiteren Grundsatzentscheidung zum Domain-Recht hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. November [...]

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