Wer eine registrierte Domain nicht nutzt, muss sich vor Markenansprüchen hüten
Internet World Business, 23-2006, Seite 10 In einer bemerkenswerten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg verurteilten die Richter den Inhaber der Domain ahd.de nicht nur – wie markenrechtlich üblich – zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Darüber hinaus wurde der Beklagte zur Löschung der Domain aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen verpflichtet (Az.: 5 U 87/05). Urteilsanalyse In der 21-seitigen Urteilsbegründung wird festgestellt, dass aus der Registrierung einer Domain allein keine eigenständigen Rechte herleitbar sind. Hierfür müsste eine kennzeichen- oder namensrechtliche Nutzung unter der Domain erfolgen (vgl. auch LG Frankfurt – fetenplaner.de). Folgerichtig führte die Domainregistrierung ahd.de im Jahre 1997 mangels ernsthafter Benutzungsaufnahme [...]

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