Wer unbegründet abmahnt, muss die Kosten der Gegenseite zu-zahlen
Internet World Business, 03-2008, Seite 10 Das Landgericht Bochum entschied jüngst, dass die zur Verteidigung erforderlichen Kosten für eine rechtsanwaltliche Gegenabmahnung erstattungsfähig sind, wenn die Abmahnung offensichtlich unbegründet ist. Im konkreten Fall hatte der Inhaber einer Wort-/Bildmarke, die einen generischen Begriff enthielt, den Inhaber der gleichnamigen Domain abgemahnt, einen Dispute-Eintrag bei der Denic erwirkt sowie zur Löschung der Domain und Übernahme der durch die Abmahnung entsprechenden Kosten unter Fristsetzung und Klageandrohung aufgefordert. Die Abmahnung, die wohl der Versuch war, durch "Abschreckung" günstig an eine Domain zu gelangen, wurde auf markenrechtliche Ansprüche gestützt. Der Empfänger der Abmahnung handelte jedoch nicht im [...]
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