OLG Nürnberg: Abmahnung wegen Facebook-Impressums – Verkündungstermins verlegt
Abmahnungen wegen Facebook-Impressums - Verkündungstermins verlegt
Abmahnungen wegen Facebook-Impressums - Verkündungstermins verlegt
Im heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte das OLG Nürnberg, dass Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abmahnung wegen fehlenden oder unvollständigen Facebook-Impressums bestehen könnten.
Das OLG Frankfurt (Az.: 6 W 33/13) wies mit Beschluss vom 21. April 2013 die gegen die Zurückweisung des Befangenheitsantrages durch das Landgericht Wiesbaden eingelegte sofortige Beschwerde mit erfrischender Deutlichkeit zurück.
Das Landgericht Regensburg (Az.: 1 HK O 1884/12) hatte entschieden, dass das Wiesbadener EDV-Beratungshaus LAMARC gegen die Impressumspflicht verstoßen habe, weil nicht erwiesen sei, dass auf der Infoseite der Firmenpräsenz auf Facebook das vollständige Impressum abrufbar war. Nach Ansicht der Prozessbevollmächtigten von LAMARC setzte sich das LG Regensburg mit der Frage nach der Zwei-Klick-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) schlicht nicht auseinander, wonach ein Link zur Homepage und dem Impressum über zwei Verweise ausreicht. Dies müsse umso mehr gelten, wenn zu dem Link die Firmenangaben im Übrigen weitestgehend vollständig war.
Wiesbaden 06. Februar 2013 Das Landgericht Regensburg (Az.: 1 HK O 1884/12) urteilte am 31.01.2013 in dem Verfahren eines Wiesbadener Unternehmens gegen die Firma REVOLUTIVE SYSTEMS GmbH, vormals Binary Services GmbH, über die Berechtigung der Abmahnung wegen eines Facebook-Impressums. Die Medien berichteten über eine Vielzahl gleichlautender Abmahnungen an Internetunternehmen, mit denen Unterlassung und Abmahnkosten geltend gemacht wurden. Nachdem zunächst ein Termin vor dem Landgericht Wiesbaden im Rahmen einer negativen Feststellungsklage anberaumt, der Termin aber wegen eines Befangenheitsantrags des Prozessbevollmächtigten der REVOLUTIVE SYSTEMS aufgehoben wurde, entschieden nun die Regensburger Richter, dass im Verfahren umgekehrten Rubrums die Facebook-Abmahnung berechtigt gewesen sein. Der [...]
Mit Crowd-Sourcing gegen den Abmahnmissbrauch Weitere Informationen zum Vorgehen gegen Binary Services wegen angeblich unzureichendem Impressum auf Facebook
Am Dienstag, den 14.08.2012, fand bei der IHK Wiesbaden eine Veranstaltung zu dem Thema Onlinemarketing und Social Media statt. Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer erläuterte die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Nutzung von Social Media, insbesondere Twitter und Facebook mit nachstehender Präsentation.
Bekanntlich nehmen Abmahner immer fragwürdige Entscheidung häufig nicht IT-affiner Gerichte zum Anlass, darauf eine Massenabmahnung zu stützen. So erreichen uns, wie andere Kollegen auch Abmahnungen, wegen einer angeblichen Verletzung der Impressumspflicht auf Facebook. Da Facebook selbst keine unmittelbare Gestaltungsmöglichkeit anbietet, ein Impressum mit einem entsprechenden Text „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ auf der Startseite vorzuhalten, hat es sich inzwischen längst eingebürgert, dass Impressum über die Infoseite zugänglich zu machen.
Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer hält in diesem Rahmen einen Vortrag über die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Nutzung von Social Media, insbesondere Twitter und Facebook.
Kinder auf Facebook? Gedanken eines IT-Rechtlers für Eltern
Rauschhofer Social