Wiesbaden/Nürnberg 06. August 2013

Im heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte das OLG Nürnberg, dass Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abmahnung wegen fehlenden oder unvollständigen Facebook-Impressums bestehen könnten.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob das Wiesbadener EDV-Beratungshaus LAMARC gegen die Impressumspflicht verstoßen habe, weil nicht erwiesen sei, dass auf der Infoseite der Firmenpräsenz auf Facebook das vollständige Impressum abrufbar war. Das Landgericht Regensburg ließ es nicht ausreichen, dass die Firmenangaben auf der Facebookpräsenz zum einen weitgehend vorhanden waren, zum anderen dort unmittelbar sichtbar ein Link zur Homepage der Beklagten, die dort unmittelbar einen Link zu einem vollständigen Impressum vorhielt.

Ebenso geht es um den Kostenerstattungsanspruch und die Frage der Rechtsmißbräuchlichkeit der Abmahnung, da die Abmahnerin über ein automatisiertes System nach eigenen Angaben 30.000 Impressumsverletzungen alleine auf Facebook festgestellt haben möchte und innerhalb von nur 8 Tagen über 200 Abmahnungen aussprach, obwohl die eigene Geschäftstätigkeit überschaubar zu sein schien.

Hierzu wies das das Oberlandesgericht Nürnberg darauf hin, dass zum einen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageantrages bestehen könnten, da dieser nur durch den Verweis auf § 5 TMG nicht hinreichend bestimmt sein könnte.

Zum anderen muss nach Ansicht des Gerichts u.a. das Verhältnis der Einnahmen zum nennenswerten Interesse an der Verfolgung von Mitbewerbern durch Abmahnungen bewertet werden.
Auch ein Nichtverfolgen von Unterlassungsansprüchen ist im Rahmen des Rechtsmissbrauchs zu betrachten. Die Merkmale einer Rechtsmissbräuchlichkeit sind im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in der Gesamtschau des Falles – nicht summarisch – abzuwägen.

Als Termin zur Verkündigung einer Entscheidung wurde der 03.09.2013 bestimmt.

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