Das OLG Frankfurt (Az.: 6 W 33/13) wies mit Beschluss vom 21. April 2013 die gegen die Zurückweisung des Befangenheitsantrages durch das Landgericht Wiesbaden eingelegte sofortige Beschwerde mit erfrischender Deutlichkeit zurück.

Gegenstand des eigentlichen Verfahrens vor dem Landgericht Wiesbaden ist eine negative Feststellungsklage zu der Frage, ob das Wiesbadener EDV-Beratungshaus LAMARC gegen die Impressumspflicht verstoßen habe, weil nicht erwiesen sei, dass auf der Infoseite der Firmenpräsenz auf Facebook das vollständige Impressum abrufbar war. Das Gericht ließ es nicht ausreichen, dass die Firmenangaben auf der Facebookpräsenz zum einen weitgehend vorhanden waren, zum anderen dort unmittelbar sichtbar ein Link zur Homepage der Beklagten, die dort unmittelbar einen Link zu einem vollständigen Impressum vorhielt.

Ebenso geht es um einen Kostenerstattungsanspruch zur Frage einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung, da die Abmahnerin über ein automatisiertes System nach eigenen Angaben 30.000 Impressumsverletzungen alleine auf Facebook festgestellt haben möchte und innerhalb von nur 8 Tagen mindestens 181 Abmahnungen aussprach, obwohl die eigene Geschäftstätigkeit überschaubar zu sein schien.

Zunächst hatte das Landgericht Wiesbaden für den 17.10.2012 einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Der von der Beklagten eingelegte Befangenheitsantrag führte zur Aufhebung des Termins.

Nachdem der Befangenheitsantrag durch das Landgericht Wiesbaden zurückgewiesen wurde, hatte nun der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt darüber zu entscheiden, der die sofortige Beschwerde unter Bezugnahme auf die überzeugende Begründung des Landgerichts ebenfalls zurückwies.

Es bleibt nun abzuwarten, wann das Landgericht Wiesbaden zur Fortsetzung in der Sache terminiert.

Ebenso steht die Terminierung zur Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Nürnberg aus.

 

Prozessbevollmächtigte:

Rauschhofer Rechtsanwälte, RA Dr. Hajo Rauschhofer, FA IT-Recht, Richard Wagner-Str. 1, 65193 Wiesbaden, Tel.: 0611/5325395, Fax: 0611/5325396, E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt.de, www.rechtsanwalt.de

Die Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte berät und vertritt bundesweit im IT- und Internetrecht. Herr Dr. Rauschhofer ist seit 1996 als Rechtsanwalt tätig und darüber hinaus Fachanwalt für Informationstechnologierecht.

 

LAMARC EDV-Schulung und Beratung GmbH
Sonnenberger Straße 14, D-65193 Wiesbaden, Tel.: +49 (0)611-26 00 23, Fax.: +49 (0)611-26 16 33, eMail: info@lamarc.com, http://www.lamarc.com

 

Der Beschluss im Volltext (PDF)

 

Aus unserem Video-Blog IT-Recht zum Thema Impressum und Social Media: