Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main – 11. Kammer für Handelssachen vom 03.12.1999 Aktenzeichen 3-11 O 98/99
LANDGERICHT FRANFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Tenor: 1. Die einstweilige Verfügung vom 15.9.1999 wird aufrechterhalten. 2. Der Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Verfahrenskosten zu tragen. T a t b e s t a n d Der Verfügungskläger nimmt den Verfügungsbeklagten im Wege einstweiliger Verfügung auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch. Der Verfügungskläger ist seit 1997 Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. ... eingetragenen Wortmarke "D..." (Urkunde Bl. 5). Die Marke schützt ein vom Kläger vertriebenes Programmiergerät, das dazu dient, Tachometer von Kraftfahrzeugen instandzusetzen und nach dem Auswechseln eines Tachometers den aktuellen Kilometerstand einzustellen. [...]

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