Am 07. Dezember 1999 verabschiedeten die zuständigen EU-Minister eine Rahmenrichtlinie für das Internet. Die abschließende Fassung dieser Richtlinie ist noch nicht bekannt.

Eckdaten sind jedoch, dass jeder in einem EU-Mitgliedsland niedergelassene Anbieter in anderen EU-Staaten Waren verkaufen darf. Eine Zulassung hierfür ist nicht erforderlich. Wichtige Neuerung ist, dass das Recht des Herkunftsstaates, in dem der Anbieter seinen Sitz hat, gelten wird und Verbraucher an ihrem Wohnort klagen können.

Den Mitgliedsstaaten wird im Hinblick auf Verbraucher, Persönlichkeitsschutz, Werbe- und Wettbewerbsrecht ein Regelungsvorbehalt eingeräumt. Im nationalen Bereich könnte beispielsweise Deutschland von einer Regelung zum Verbot  der Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung Gebrauch machen. Eine solche Regelung beträfe dann ausländische Anbieter, die in dem jeweiligen Land, die diese zusätzliche Regelung getroffen haben, Waren anbieten.

Referentenentwurf Fernabsatzgesetz (FernAG)