I. Einführung

Seit 1. Februar 1997 ist es laut IV-DENIC-Beschluß nicht mehr möglich, Domains reservieren zu lassen. Davor konnten Domains in der Vergangenheit bis zu sechs Monaten aufrecht erhalten werden, ohne daß Domains in dieser Zeit konnektiert werden mußten.
Nach dem neuen Beschluß ist daher erforderlich eine Konnektierung mit Antragstellung. Dies geschieht über den Provider, muß jedoch nicht notwendig einen Name-server beinhalten. 
Hierbei bleibt die Rechtsfrage weiterhin ungeklärt, was für ein Recht an einer Domain besteht. Nach der DENIC-Richtlinie erwirbt der Antragsteller durch die Registrierung der Domain kein Eigentum an dieser; „sie wird ihm lediglich zur Nutzung überlassen“. 
Die rechtliche Zulässigkeit dieser Konstruktion wird mit guten Gründen stark angezweifelt.

Wichtig in diesem Zusammenhang, ist die DENIC-Richtlinie zur Domain-Überlassung:
„Eine Domainüberlassung kann fristlos gekündigt werden, wenn der Inhaber die Vergaberichtlinie oder eine sonstige vertragliche Verpflichtung gröblich verletzt hat oder die Domain nach rechtskräftiger Feststellung eines Gerichts Rechte Dritter verletzt oder unter Verstoß gegen gesetzlichen Vorschriften genutzt worden und dieser Verstoß erheblich ist“. 
Unbeschadet der Frage nach der Wirksamkeit dieser Klausel ist entscheidend zu wissen, wie Gerichte in dem Bereich der Domains beschließen oder urteilen. Diese Entscheidungen gehen jedoch bei vermeintlich vergleichbaren Sachverhalten stark auseinander.
Im Rahmen dieser Entscheidungen ist festzustellen, daß von einer gefestigten Rechtsprechung zur namensrechtlichen und markenrechtlichen Relevanz bei der Benutzung von Domain-names keine Rede sein kann.
So hat beispielsweise das LG Mannheim die Namensrechtsverletzung bei „heidelberg.de“ bejaht, während das LG Köln bei „Kerpen.de“ eine Anwendung von Namensrecht nach § 12 BGB ablehnte. Ebenso hat das LG Bochum in höchst bedenklicher Weise eine Namensrechtsverletzung der Fa. Krupp durch Herrn Krupp (krupp.de) für gegeben angesehen, wohingegen das LG München in der domain „freundin.de“ keine solche Verletzung erblickte.

Die Frage nach Unterlassungsansprüchen bei beschreibenden Domains kann dagegen recht eindeutig beantwortet werden.
 Aus dem Markenrecht entspringt kein Unterlassungsanspruch, da nach inzwischen einigermaßen gefestigter Rechtsprechung das Markenrecht auf Domains nicht analog anwendbar ist.
Ebenfalls finden sich im UWG keine Grundlagen für einen Unterlassungsanspruch, soweit eine Domain nicht irreführt – beispielsweise anwalt.de für nichtanwaltlich Zwecke benutzt würde.
Dies wird durch die Entscheidungen des LG München I „Sat-Shop“ und OLG Frankfurt/M. „wirtschaft-online.de“ gestützt.
In der Entscheidung des LG München I „Sat-Shop“ bestand bei dieser Bezeichnung wegen mangelnder Unterscheidungsfähigkeit keine Gefahr der Verwechslung, da es dieser Bezeichnung an der „eigenartigen, phantasievollen Zusammensetzung“ fehle, so daß der Verkehr diese Bezeichnung nicht als individuellen Herkunftshinweis auffassen würde.
Wichtigste Feststellung dieses jedoch nicht rechtskräftigen Urteils ist die Feststellung zu § 1 UWG: 
„Die Kammer sieht in dem Verhalten des Antragsgegners auch keinen Verstoß gegen § 1 UWG. Wie oben bereits näher ausgeführt, kommt der Wortzusammenfügung „Sat-Shop“ aus der Firmenbezeichnung der Antragstellerin keine hinreichende Unterscheidungskraft zu; vielmehr handelt es sich nur um ein sprachübliches Wort beschreibenden Inhalts. Ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb kann dem Antragsgegner nicht angelastet werden, wenn er sich als Domain-Namen im Internet eines solchen sprachüblichen Worts beschreibenden Inhalts bedient, für das die Antragstellerin keine Verkehrsgeltung beanspruchen kann. Es mag zutreffen, daß sich der Antragsgegner durch die Registrierung und den Gebrauch des Domain-Namens „Sat-Shop“ im Internet einen Marktvorteil gegenüber der Konkurrenz verschafft. Dieser Marktvorteil ist jedoch nicht ungerechtfertigt, weil er nicht durch einen Verstoß gegen geltendes Recht erreicht wird.“

Ebenso entschied das OLG Ffm in „wirtschaft-online.de“:
Auch hier ging es um die Frage des Freihaltebedürfnisses dieser domain.

Diese wurde verneint mit der Begründung, daß Markrecht nicht anwendbar sei, keine Täuschung des Rechtsverkehrs nach § 3 UWG vorläge und auch kein Verstoß nach § 1 UWG gegeben sei. Die Ast. sei durch die beanstandeten Bezeichnungen in ihren Möglichkeiten zur Wahl einer eigenen Online-Adresse nicht in wettbewerbswidriger Weise behindert, da „es ihr (der ASt.) – wie bereits erwähnt – offensteht, den Begriff „Wirtschaft“ mit Abwandlungen oder Zusätzen zum Bestandteil ihrer Online-Kennung zu machen.

Aus der derzeitigen Situation der Rechtsprechung ergibt sich folglich, daß Inhaber beschreibender Domains im Rahmen des Rechts handeln.
Es stellt sich jedoch auf der anderen Seite die Frage, inwieweit Inhaber von beschreibenden Domains ihrerseits die Unterlassung des Gebrauchs verlangen können.

II. Unterlassungsansprüche von Inhabern verlinkter Domains
Problematisch bei einer solchen Betrachtung ist die Tatsache, daß zum einen die Domain oder URL den Teil einer Adresse darstellt, der zur Verlinkung erforderlich ist.
Man könnte daher argumentieren, daß es dem Grundgedanken des Internet des „free flow of information“ widerspräche, einem Link zur eigenen Seite widersprechen zu können.
Dagegen ließe sich setzen, daß der aus dem Wettbewerbsrecht stammende Begriff der Rufausbeutung einer verkehrsbekannten Marke auf branchenfremden Gebiet eine Nutzung verbieten könnte.
Als Beispiel hierfür ließe sich ein Anbieter nennen, der seine gewerbliche Hompage mit den Links zu sogenannten „blue chips“ anreichert, um sich den diesen Anbietern anhaften guten Ruf zunutze zu machen.

Hierbei ist m.E. deutlich danach zu differenzieren, ob der Anbieter nur die Adresse in der Form einer URL bereitstellt – dann zulässig – oder ob der Anbieter die (Text-)Bildmarke nutzt.

Entscheidend für eine Rechtswidrigkeit ist der Grad wie ein nicht unwesentlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise die Darstellung versteht. Hier greift der Grundsatz der Einzellfallentscheidung.
Handelt es sich um eine Sammlung von Links kann nicht von der Ausbeutung eines fremden Rufes gesprochen werden. Erscheint die Darstellung jedoch derart, daß ein Betrachter eine Zusammenarbeit mit den Markeninhabern annehmen muß, dürfte die Darstellung wettbewerbswidrig nach § 1 UWG sein.

III. Markenschutz beschreibender Domains
Bisher nicht einmal im Ansatz geklärt ist die Frage, ob sich ein Inhaber einer beschreibenden Domain gegen die Verwendung seiner Domain außerhalb des Internet erwehren kann.
Eine erste Tendenz hierzu könnte sich aus der Entscheidung des LG Hamburg ableiten lassen, wonach Internet-Adressen individuelle namensartige Kennzeichen sind, die dem Schutz des § 12 BGB unterliegen. „Die Buchstabenzusammenstellung ist nicht mit einer bloßen, nicht schutzfähigen Telefonnummer zu vergleichen“.
Diese für § 12 BGB getroffene Feststellung eines „individuellen namensartigen Kennzeichens“ könnte man ggf. auch auf das MarkR übertragen

Zu prüfen ist daher, ob die Möglichkeit der Eintragung einer Domain als Marke besteht.
Die Handhabung von beschreibenden Domains durch das zuständige BPatAmt läßt bisher keine klare Linie dazu erkennen.
Zum Teil wurden beschreibende Domains als Marke geschützt. Diese sind gegenwärtig Gegenstand einzelner Löschungsanträge nach § 50 MarkG. 
Anderen beschreibenden Domains wurde die Eintragung von Beginn an verweigert. Hierzu laufen ebenfalls Verfahren.

1. Unterscheidungskraft

Gegen die Eintragungsfähigkeit könnte sprechen, daß ein Markenschutz für beschreibende Angaben unzulässig ist. 
Nach § 8 II Nr. 1 MarkG fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie ungeeignet ist, die von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Betrachtet man beispielsweise die einzelne Zeichenelemente der löschungsantragsfesten Marke „D-Info“, enthalten beide beschreibende Angaben: „D“ für Deutschland, „Info“ als Kurzwort für Information. Es handelt sich dabei um eine beschreibende Angabe, die auf den Inhalt der Ware hinweist. Dennoch sind diese in ihrer Zusammensetzung geeignet, das Produkt zu unterscheiden. Der Nachfrager, der weiß, was „D-Info“ ist, kann „D-Info“ als nachgefragtes Gut mit dieser Bezeichnung im Verkehr konkretisieren und erwerben. 
Gleiches gilt für den Nutzer im WWW: Derjenige der weiß, unter welcher Verkehrsbezeichnung (= WWW-Adresse) er z.B. das Gut Nachrichten bekommt, findet dieses unter dem dafür individualisierenden Begriff des Anbieters. Es kommt dabei nicht darauf an, wie der Anbieter heißt, sondern wie seine Adresse lautet. Im WWW verdrängt daher die URL oder Domain den Firmennamen in seiner Bedeutung und bietet somit die Unterscheidung der Herkunft. Die gilt speziell für Anbieter, die ausschließlich im WWW operieren, wie eZines oder Webpage-Designer.
Die Bezeichnung unterscheidet das nachgefragte Gut – körperlich oder virtuell.
Diese Unterscheidung in der URL oder Domain stellt aber gleichzeitig auch die Unterscheidung der Herkunft dar.

Nicht erforderlich ist, daß die Marke aus sich selbst die Herkunft offenbart; sie muß nur die Unterscheidbarkeit ermöglichen. Hierbei reicht „jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft“ aus, um ein absolutes Schutzhindernis zu überwinden.
Zu dem ergibt sich eine Unterscheidungskraft dann, wenn der Verkehr dem Zeichen, so wie es beansprucht wird, eine betriebliche Herkunftsbezeichnung beilegt. Der Verkehr weiß, daß unter verschiedenen URLs auch verschiede Anbieter unterschiedlicher betrieblicher Herkunft handeln.
Folglich liegt zumindest die „auch noch so geringe“ Unterscheidungskraft vor entsprechend der internen Richtlinie des BPatAmtes vor.

2. Freihaltebedürfnis

Weiterhin stellt sich für den Markenschutz bei beschreiben Domains die Frage nach dem Freihaltebedürfnis. 
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkG sind Zeichen nicht schutzfähig, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden sind.
Für ein Freihaltebedürfnis könnte sprechen, daß beschreibenden Einzelelemente, wie z.B. Anwalt, Akademie, Haus, in dieser Zeichenfolge von dem Schutz ausgeschlossen sind.

Andererseits kommt es auf die Zeichenfolge in ihrer konkreten Kombination an.
Niemand benutzt im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen eine Domain oder URL, es sei denn, er meint damit den konkreten Anbieter.
Ein Bewohner geht nicht in sein www.haus.de, sondern in sein Haus. Beide Begriffe werden wohl kaum als Verwechslungsfähig angesehen werden können. Die WWW-Adresse beschreibt nur den einen konkreten Anbieter. Für eine allgemeine sprachliche Verwendung ist daher eine Freihaltung einzelner URLs oder Domains nicht erforderlich.

3. Ergebnis:

Dementsprechend läßt sich als Ergebnis festhalten, daß auch für beschreibende Domain-names und URLs ein Markenschutz zulässig sein muß. 
Darauf hinzuweisen ist jedoch ergänzend, daß das Deutsche Patentamt inzwischen diesbezügliche Markeneintragungen restriktiv handhabt. So wurde Anfang 1998 noch allgemeine Domains eingetragen, während in letzter Zeit allgemeinen Domains die Eintragung verwehrt wird und Löschungsverfahren nach § 50 Abs. MarkG teilweise Erfolg hatten.