Internet World Business, 12-2007, Seite 12

Das Landgericht Köln entschied im Lichte der BGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit fremder Kennzeichen als Meta-Tags, dass auch deren Verwendung als Keywords im Rahmen des Google-Adwords-Advertisings Markenrechte verletzen kann (Az.: 81 O 174/06). Im konkreten Fall nutzte ein Konkurrent die Marke eines Mitbewerbers, um bei Eingabe dieses Kennzeichens in der Suchmaschine Google als Anzeige dort aufgeführt zu werden. Im Unterschied zum Sachverhalt der Meta-Tag-Entscheidung des BGH, bei der sich das fremde Kennzeichen zumindest im HTML-Code befindet, dient es hier nur als Anweisung an einen Dritten zur Platzierung der Anzeige.

Die Kölner Richter begründeten die Verurteilung damit, dass es sich im Ergebnis nicht anders auswirkt, „ob sich die Anweisung aus technischen Gründen im engeren Zusammenhang mit der Anzeige befindet – etwa im Quelltext wie im Fall der Meta-Tags oder in einem vergleichbaren „Versteck“ – oder ob sie von einem Dritten ausgeführt wird (É)“.

Praxistipp:

Wie schon im Zuge anderer Entscheidungen erläutert, ist es sehr riskant, über technische Hilfsmittel den Ruf einer fremden Marke für die Förderung des eigenen Geschäfts auszubeuten. Das kann zu Unterlassungs- und zu Schadensersatzansprüchen führen, sodass von dieser „Werbestrategie“ dringend abzuraten ist.

s. auch:

Adword-Werbung: Reichweite und Grenzen von Keyword-Advertising

– Fremde Marken-Keywords als „weitgehend passende“ Markenverletzung? –