Leitsätze

1.  Aus den Angaben „lieferbar innerhalb von 2-3 Tagen“ ein Rechtsbindungswillen nicht erkennbar.

2.  Ist bei einem Online-Angebot eine Lieferzeit weder vertraglich bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, ist die Lieferung sofort fällig.

3.  Erfolgt eine Lieferung nicht innerhalb von zwei Wochen und werden Liefertermine wiederholt verschoben, gibt dieses Verhalten Anlass zur Erhebung einer Klage und damit zur Tragung der Kosten im Falle der Erledigung durch Lieferung.

Zusammenfassung der Entscheidung
Das Amtsgericht Wiesbaden (Az. 93 C 5683/11) hatte die grundsätzliche Frage zu entscheiden, ob die Klage auf Lieferung eines Mobiltelefons zwei Wochen nach Vertragsschluss gerechtfertigt ist.

Die Bestellung eines iPhones erfolgt am 15.10.2011. Auf der Homepage war angegeben „lieferbar innerhalb von 2-3 Werktagen“. Nach mehrmaliger Verschiebung des avisierten Liefertermins erhob der Besteller Klage. Nachdem nach Klageerhebung das Gerät geliefert wurde, erklärten die Prozessparteien den Rechtsstreit für erledigt.

Das Amtsgericht Wiesbaden legte sodann den Beklagten Telekommunikationsanbieter die Kosten des Verfahrens auf, da die Klage nach den bisherigen Streitstand (§ 91a ZPO) Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Das Gericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass mangels entgegenstehender Vereinbarung oder Umstände die Leistung gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig ist.

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