Internet World Business, 12/05, S. 12

Die Fußball-Weltmeisterschaft in Deutschland steht vor der Tür und Unternehmen fragen sich, ob und gegebenenfalls wie mit diesem Großereignis und dessen positiven Image auch für eigene Produkte und Online-Shops geworben werden darf.

So verfügt der Weltfußballverband (FIFA) im Zusammenhang mit der WM 2006 über eine Fülle von nationalen und internationalen Marken in nahezu sämtlichen Waren- und Dienstleistungsklassen und propagiert umfassende absolute Rechte. In zwei viel beachteten Beschlüssen des Bundespatentgerichts wurden indes jüngst eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen aus den Klassenverzeichnissen für die Marken „WM 2006“ und „Fußball WM 2006“ wegen fehlender Unterscheidungskraft in Bezug auf die Veranstaltung der WM gelöscht (Az. 32 W [pat] 237/04 und 238/04).

Dieser Beitrag zeigt die derzeitige markenrechtliche Situation auf, gibt Ratschläge für eine Benutzung und weist auf Risiken hin.

Die bekannteste Marke für die WM 2006 ist das Logo der FIFA, mit dem offizielle Partner ihre Produkte schmücken dürfen. Da insoweit durch die grafische Gestaltung ein zusätzlicher eigenständiger Schutz erreicht wird, darf dieses Logo bereits aus Gründen des Urheberrechts keinesfalls ohne Einwilligung der FIFA verwendet werden. Erfolgt dies dennoch, ist neben Ansprüchen auf Unterlassung und Auskunft mit ganz erheblichen Schadensersatzansprüchen zu rechnen, verbunden mit der Möglichkeit der Gewinnabschöpfung oder einer Entschädigungslizenz, die sich der Höhe nach an den für die offiziellen Partner vergebenen Lizenzen orientieren dürfte.

Anders dagegen liegt es bei den reinen Wortmarken „WM 2006“ und „Fußball WM 2006“, die Gegenstand des Löschungsverfahrens durch das BPatG waren. Nach der Löschung der einzelnen Waren und Dienstleistungen gilt für diese deutschen Marken einstweilen, dass mit der Zeichenfolge „WM 2006“ tendenziell Produkte gekennzeichnet werden dürfen, die in den Klassenverzeichnissen durch das Bundespatentgericht gelöscht wurden.

Zu berücksichtigen hierbei sind indes zwei Aspekte. Zum einen verfügt die FIFA über gleich lautende EU-und IR-Marken, auf welche die Löschungsentscheidung zunächst keinen Einfluss hat, mit der Folge, dass zumindest die Möglichkeit einer Inanspruchnahme aus einem internationalen Registerrecht besteht.

Zum anderen hat die FIFA gegen die Löschung der Marken Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, so dass die Löschungsentscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Mit einer abschließenden Entscheidung kann voraussichtlich noch vor Beginn der WM gerechnet werden.

Vertraut nun ein Unternehmen auf die Löschung der Marken, besteht das Risiko, dass im Falle der Aufhebung des Löschungsbeschlusses durch den BGH die FIFA wiederum über umfassende Schutzrechte auch in den zuvor gelöschten Klassen verfügt, so dass auch hier die Gefahr einer Inanspruchnahme bestünde.

Vereinfacht gesagt besteht ein markenrechtlicher Anspruch immer dann, wenn aufgrund der Verwendung einer Marke im ähnlichen Produktbereich Verwechslungsgefahr besteht. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr können sich die Faktoren Zeichen- und Produktähnlichkeit sowie Kennzeichnungskraft der älteren Marke wechselseitig kompensieren. Wird indes ein mit einer im Inland bekannten Marke ähnliches Zeichen verwendet, kann bereits eine Benutzung in irgendeinem Produktsegment Ansprüche auslösen. Durch Bekanntheit kann nicht nur das Erfordernis der Verwechslungsgefahr, sondern auch eine fehlende oder von Hause aus geringe Kennzeichnungskraft überwunden werden.

In diesem Sinne hat das Oberlandesgericht Hamburg jüngst unabhängig von der Registerlage entschieden, dass der FIFA für die Bezeichnung „WM 2006“ Schutz als Geschäftsbezeichnung (§ 5 Abs. 2 MarkenG) zustehe, so dass auch hieraus Kennzeichenrechte hergeleitet werden können. Die fehlende Unterscheidungskraft der Bezeichnung „WM 2006“ für die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 sah das OLG durch Verkehrsdurchsetzung mit einem hohen Bekanntheitsgrad als überwunden an, so dass aus dieser Geschäftsbezeichnung ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung „WM 2006“ für die Dienstleistungen „Werbung, Geschäftsführung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten und Telekommunikation“ bestehe (OLG Hamburg, Az. 3 W 14/05). In die gleiche Kerbe schlug der 5. Zivilsenat des OLG Hamburg bereits zuvor, der die Verwendung der Bezeichnung „WM Germany 2006“ auf Gedenkmünzen zur Benennung eines konkreten Produktes für unzulässig erachtete. Das Gericht wies gleichzeitig aber daraufhin, dass es gestattet sein muss, ein Produkt „aus Anlass“ dieses Ereignisses mit einem entsprechenden Hinweis herauszugeben (OLG Hamburg, Az. 5 U 121/03).

Zusammenfassend ist daher an dieser Stelle herauszustreichen, dass die Verwendung der Zeichenfolge „WM 2006“ untersagt ist, soweit in Deutschland Markenschutz für nicht gelöschte Waren und Dienstleistungen besteht, ansonsten auch für gelöschte Bereiche aus internationalen Marken, wie auch aus der Annahme einer geschäftlichen Bezeichnung das Risiko einer Inanspruchnahme droht.

Voraussetzung ist die Verwendung des Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung eines Produkts, d. h. dass die Handlung der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks dient (BGH GRUR 1987, 438), die Verwendung der Marke nicht nur rein beschreibend erfolgt (OLG Hamburg, a. a. O.) und somit die Herkunftsgarantie nicht beeinträchtigt wird (EuGH WRP 2002, 1415 – Arsenal). Diese Voraussetzungen sind etwa im Falle redaktioneller Berichterstattung nicht gegeben.

In einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes „Euro 2000“ hatte dieser die Verwendung der Zeichenfolge „Euro 2000“ für Fußbälle als zulässig erachtet, da der Aufdruck auf dem Fußball nicht als betrieblicher Herkunftshinweis, sondern lediglich als Sachhinweis zu verstehen sei und wegen absoluter Schutzhindernisse durch schutzunfähige Bestandteile eine Verwechslungsgefahr nicht begründet sein könne (BGH, Az. I ZR 130/01).

Somit ist festzuhalten, dass die FIFA selbstverständlich eine Verwendung der Zeichenfolge „WM 2006“ nicht schlechthin untersagen kann, da hiermit gleichzeitig beschreibend ein gemeinhin bekanntes Ereignis bezeichnet wird.

In der Werbung darf daher WM 2006 dann verwendet werden, wenn es sich um eine rein beschreibende Bezeichnung handelt oder ein Hinweis erfolgt, dass ein Produkt aus Anlass dieses Ereignisses vertrieben wird. Dabei sollte in jedem Falle auf den Zusatz „FIFA“ verzichtet werden, da unabhängig von der markenrechtlichen Wertung es auch zu einer Inanspruchnahme wegen des Tatbestands der irreführenden Werbung (§ 5 UWG) kommen kann.

Konkret könnte ein Online-Shop beispielsweise damit werben, dass Sportartikel während der WM 2006 verbilligt angeboten werden, wobei zusätzlich sonstige Grundsätze des Werberechts zu beachten sind.

Ein anderes Beispiel wäre die beschreibende Verwendung, bei der lediglich ein Sachhinweis auf die Veranstaltung erfolgt. Zulässig dürfte insoweit auch der Hinweis eines Elektronik-Shops für TV-Geräte sein: „Damit Sie die WM 2006 richtig sehen können“.

Zusätzlich kann eine Assoziation mit der WM auch dadurch verstärkt werden, dass sich Werbemaßnahmen an die Sportart Fußball anlehnen (Fußball, Tor, Spielfeld).

Kritisch dagegen wird es, wenn „wm2006“ im Rahmen einer Domain verwendet wird.  Da die FIFA den offiziellen Sponsoren erhebliche Zahlungen abverlangt hat, steht sie auch in der Pflicht, möglichst umfangreich Kennzeichenschutz durchzusetzen. Folgerichtig sollte daher jede Werbemaßnahme vorab auf deren Zulässigkeit beziehungsweise Risiken überprüft werden, um Schadensersatzzahlungen zu vermeiden.