Internet World Business, 06/05, S. 20

Wer zusätzliche Kosten nicht klar kenntlich macht, riskiert juristischen Ärger. Das Hanseatische Oberlandesgericht verurteilte einen Internet- Provider, der damit zusammenhängende Waren auf dem Wege des Versandhandels vertreibt, wegen nicht ausreichender Kennzeichnung von Versandkosten. Dieser hatte neben dem Preis für eine ISDN-Karte nur ein Sternchen sowie neben der Produktinformation nur einen Link mit „mehr Info“ aufgeführt. Auf der Folgeseite erschien erst nach drei Seiten am unteren Ende der Hinweis auf die entstehenden Versandkosten (Hanseat. OLG, Az.: 5 U 128/04).

Entscheidung.

Nach dem Gebot der Transparenz in der Preiswerbung müssen Versandkosten dem Angebot oder der Preiswerbung eindeutig zugeordnet sein sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar. Ob ein Link mit „mehr Info“ ausreicht, ließ das Gericht offen, da es auf der Folgeseite an den vorgenannten Voraussetzungen fehlte.

Das am Preis selbst angebrachte Sternchen führte im konkreten Fall zudem nur die Kosten des Internet- Zugangs auf, nicht aber die Versandkosten. Auch genüge es nicht, die Versandkosten erst während des Bestellvorgangs mitzuteilen, da die Preisangabenverordnung eine Bekanntgabe bereits im Stadium der Werbung fordert, wenn diese unter Angabe von Preisen erfolgt. Praxistipp. Entscheidend ist die Gestaltung im jeweiligen Einzelfall.

Mitbewerber und in der Folge Gerichte erkennen regelmäßig, wenn durch unklare Darstellung zusätzliche Kosten verschleiert werden sollen. Zu empfehlen ist daher, weitere Kosten, wie insbesondere Versandkosten, klar und deutlich erkennbar anzubringen. Ausreichend dafür kann nach einer weiteren Entscheidung des OLG Köln ein direkt neben der Preisangabe mit „i“ bezeichneter Link sein.

Neben der erforderlichen Vollständigkeit der weiteren Preisinformation ist dann aber erforderlich, dass die dort aufgeführten Angaben deutlich lesbar sind. So ist ein engzeiliger, nicht gegliederter Text von 27 Zeilen in kleiner Schrift in seiner Aufmachung nur geeignet, den Internet- Nutzer von der Lektüre abzuhalten (OLG Köln, Az.: 6 U 4/04).