Beitrag im Anwaltsblatt 5/2002, S. 286f.

Während für viele Rechtsanwälte, die nicht im Spezialbereich von Internet- oder EDV-Recht tätig sind, gesetzliche Neuerungen im E-Commerce-Bereich, wie beispielsweise zur elektronischen Signatur[1], für die Praxis regelmäßig keine Relevanz entfalten, sind die neuen Regelungen des EGG für jeden im Internet mit einer Homepage präsenten Anwalt von erheblicher Bedeutung.

Eine Stichprobe[2] des Verfassers zeigt indes, dass bei einer Vielzahl von Anwaltshomepages auch das seit bereits 21.12.2001 gültige Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG)[3] unbemerkt vorbeigezogen ist.

Diese Feststellungen geben daher Anlass, die Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung in einem kurzen Überblick darzustellen.

Während nach dem Teledienstegesetz (TDG) als Teil des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes vom 01.08.1997[4] es noch ausreichte, gemäß § 6 TDG a.F. Namen und Anschrift anzugeben, bringt die Neufassung des TDG2001 als erster Artikel des EGG eine ganz erhebliche Erweiterung der Anbieterkennzeichnungspflichten.

Neben den ursprünglichen Anforderungen sind die Anbieterinformationen nunmehr leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten und müssen gemäß § 6 Ziff. 2 TDG Angaben aufweisen, die eine elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, wozu auch die Adresse der elektronischen Post gehört. Das Vorhalten entsprechender Formularseiten ohne Angabe der E-Mail-Adresse reicht demnach nicht mehr aus.

Hinzu kommt die für Rechtsanwälte weiterhin relevante Verpflichtung nach Ziff. 5[5] neben ihrer gesetzlichen Berufsbezeichnung und dem Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, nicht nur die Kammer, welche der Rechtsanwalt angehört, anzugeben, sondern darüber hinaus noch die berufsrechtlichen Regelungen zu bezeichnen und anzugeben, wie diese zugänglich sind[6].

Zu empfehlen ist demgemäss, eigene Kanzleihomepages dahingehend zu überprüfen und am besten durch einen Link auf die berufsrechtlichen Vorschriften von BRAO[7], BRAGO[8] und BORA[9] zu verweisen.

Vorgeschlagen wird bzgl. Ziff. 5 folgender Wortlaut jeweils mit Links unterlegt:
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main
Zugelassen als Rechtsanwalt in Deutschland (Berufsbezeichnung verleihender Staat)
berufsrechtliche Regelungen:
Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, BRAGO
Berufsordnung der Rechtsanwälte BORA 2001

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass anders, als noch in der alten Fassung des TDG von 1997 ab sofort nach § 12 TDG 2001 ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung mit einer Geldbuße bis € 50.000 geahndet werden kann.

Angesichts der leider auch im Anwaltsbereich nicht zuletzt durch die steigende Präsenz von Homepages und darausfolgenden Transparenz genährte, zunehmende Abmahntätigkeit von Kollegen wegen Bagatellverstößen, sei eine Überprüfung kurzfristig anempfohlen.

[1] Z.B. das seit 1.8.2001 gültige Formvorschriften-AnpassungsG (BGBl. I 2001, S. 1542)

[2] Diese betrifft nicht nur kleinere, sondern auch internationale Kanzleien.

[3] BGBl. I 2001, S. 3721

[4] BGBl. I 1997, 1870

[5] Aus der Begründung zum EGG (www.dud.de/dud/documents/egg-e-0102.pdf , S. 45f.) ergibt sich, dass Ziff. 5 im Verhältnis zu Ziff. 3 für Rechtsanwälte lex specialis ist. Sinn und Zweck ist „im Falle von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle zu haben“.

[6] § 6 Abs. 5 TDG i.V.m. Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen; Amtsblatt nr. L 019 vom 24/01/1989 S. 0016 – 0023

[7] http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/brao/index.html

[8] http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bragebo/index.html

[9] http://www.brak.de/aktuelles/1.Seite/BORA99-7.8.01.htm.htm