Internetworld 11/02, S. 16

Der Fall Meteodata

Der Inhaber einer privaten Homepage verlinkte unter ausdrücklicher Gestattung von web.de den Dienst wetter.web.de in einem Frame seiner Homepage. Zuvor und danach versicherte sich der Homepage-Inhaber, dass keine Einwände seitens web.de dagegen bestehen.

Nunmehr wurde der Homepage-Inhaber durch die Firma METEO-data abgemahnt und auf Unterlassung sowie Schadensersatz in Höhe von rund 92.000 EUR in Anspruch genommen, da METEO-data die Daten für web.de bereitstellte und die Einbindung in eine Frame ihre Rechte verletzt habe. Gleichzeitig wurde angedroht, die Klage vor einem österreichischen Gericht rechtshängig zu machen.

Vorauszuschicken ist, dass die beschriebene Fallkonstellation die wichtigsten kontrovers diskutierten Aspekte des Urheberrechts im Internet aufweist, sodass sowohl die Rechtslage als auch Empfehlungen nur skizziert werden können.

Zunächst kommt es darauf an, ob web.de von METEO-data vertraglich berechtigt war, Nutzungsrechte dahingehend einzuräumen, dass diese zugelieferten Inhalte von web.de in einem Frame von Dritten verlinkt werden dürfen.

Fehlt es erwartungsgemäß an einer solchen Rechteeinräumung, richtet sich die Frage, ob in einem Frame die Seite eines anderen Anbieters aufgenommen werden durfte, vorliegend nach dem Urhebergesetz (UrhG), da wettbewerbsrechtliche Ansprüche ausscheiden dürften. Unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme fremder Inhalte in einen eigenen Frame Rechte verletzt, ist höchst umstritten; an einer höchstrichterlichen Klärung dazu fehlt es.

Nach diesseitiger Auffassung liegt eine Verletzung immer dann vor, wenn für den Nutzer nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich um die Inhalte eines anderen handelt .

Für das Urheberrecht besonders herauszuheben ist im Gegensatz zum Sachenrecht, dass kein gutgläubiger Erwerb von Rechten möglich ist. Dies bedeutet, dass selbst trotz Gestattungen einer Nutzung von Inhalten durch web.de Ansprüche Dritter bestehen können soweit web.de Rechte nicht einräumen durfte bzw. konnte.

Der geschilderte Fall weist ergänzend die Besonderheit auf, dass die Seite auch in Österreich – dem Sitz von METEO-data – abrufbar war, sodass wohl auch nach dem lokalen Recht unter Ausnutzung des österreichischen Gerichtsstandes vorgegangen werden kann. Das LG Steyr erließ in einem anderen METEO-data-Fall eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung (Az.: 26 Cg 58/02b), wogegen Berufung eingelegt wurde.

Derzeit bleibt abzuwarten, ob METEO-data angesichts der nicht eindeutigen Rechtslage tatsächlich gerichtlich gegen den Privatmann vorgeht.

Je nach Erklärungsinhalt von web.de gegenüber dem Linksetzer verbleibt die Möglichkeit, im Wege der Streitverkündung web.de dahingehend in Anspruch zunehmen, dass im Falle einer Verurteilung ein Rückgriffsanspruch geltend gemacht wird. Eine diesbezügliche Beurteilung ist Tatfrage und kann mangels näherer Fallkenntnis nicht abschließend beurteilt werden.

Bis zur höchstrichterlichen Klärung bleibt zu empfehlen, Links so zu setzen, dass sich eine neue Seite öffnet. Wer das Risiko eines sog. Inline-Links in einem

Frame eingehen möchte, sollte zumindest deutlich darauf hinweisen, wessen fremde Inhalte verlinkt werden.

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