Internetworld, 12/02, S. 49;

Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, bei dem der Abdruck einer Gegendarstellung begehrt wurde, setzte sich das OLG München mit der Haftung für Links auseinander (Urteil v. 15.03.2002, Az.: 21 U 1914/02).

Urteilsgründe:

Verkürzt dargestellt behandelte der erkennender Senat insbesondere die Frage, inwieweit sich äußerungsrechtlich der Inhalt einer verlinkten Homepage zueigen gemacht würde, auf der sich ein weiterer Link zu dem Artikel befindet „Wie kann ich für den Jihad trainieren?“.

Das Gericht bejahte eine Haftung des Homepagebetreibers und stellte hierzu fest, dass es auf die Auslegung von § 5 TDG/§5 MDStV nicht ankomme. Auch ginge der Linksetzer „bewusst das Risiko ein, dass die Verweisungsseite später geändert wird; jedem Internetnutzer ist das Problem späterer Änderungen der Seite, auf welche verwiesen wird bekannt. Der Linksetzer übernimmt mit seiner Verweisung eine Art ´Internet-Verkehrssicherungspflicht´“.

Urteilsanalyse:

Mit seiner Auffassung, dem Linksetzer eine „Verkehrssicherungspflicht“ aufzubürden, setzt sich das Gericht deutlich von der überwiegenden Rechtsmeinung ab, wonach für Links grundsätzlich eine Haftung für fremde Inhalte erst ab deren Kenntnis begründet wird. Überdies möchte das Gericht wohl auch eine Verantwortlichkeit nicht nur für den Inhalt der verlinkten Seite, sondern auch für von dort aus abrufbare Inhalte annehmen. Schließlich statuiert der Senat mit der „Verkehrssicherungspflicht“ wohl eine Haftung für „spätere Änderungen der Seite“ nach Linksetzung, so dass er von einer Verpflichtung zur stetigen Überprüfung ausgeht.

Praxistipp:

Die Haftung für Links stand seit jeher im Brennpunkt von Diskussionen zum Internet-Recht. Das LG Hamburg (NJW-CoR 1998, 302) vertrat die Auffassung, dass sich ein Linksetzer fremde Inhalte dann zueigen mache, wenn er sich nicht distanziere. Seit dieser Entscheidung findet sich auf einer Vielzahl von Websites der sog. „LG Hamburg – Disclaimer“, wonach der sich Linksetzer von verlinkten Inhalten distanziere und daher nicht hafte.

Angesichts der höchst umstrittenen Frage, wann sich ein Inhalt zueigen gemacht wird – erinnert sei an die Haftung für Gästebücher (Internetworld 9/02, S. 55) – fällt es schwer, einen Praxistipp zu geben, ohne den Rahmen dieses Beitrags zu sprengen.

Fest steht jedenfalls nach diesseitiger Auffassung, dass die Annahme einer „Verkehrssicherungspflicht“ an den gesetzlichen Regelungen vorbeigeht und vor allem nach den Neuregelungen von TDG und MDStV so nicht haltbar sein dürfte.

Nach den Artikeln 12 – 14 der EU-eCommmerce-RiLi dürfen die Mitgliedstaaten Diensteanbietern keine allgemeine Verpflichtung auferlegen, von ihnen übermittelten oder gespeicherten fremden Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen (umgesetzt in § 11 TDG).

Im Einzelfall kommt es daher vielmehr darauf an, durch die Gestaltung und Beschreibung des Links zu dokumentieren, dass Inhalte nicht als eigene aufgefasst werden.

Dies kann durch Hinweise im Link, z.B. „… via Internetworld“, oder durch Vermeidung der Integration von verlinkten Seiten in Frames erfolgen.

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