Überprüfungspflicht für
Gästebuch
Landgericht Trier, Urteil in vom 16.05.2001 - 4 O 106/00
Beitrag in der internet
world 9/02, S. 55
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Die Entscheidung
Das
Landgericht Trier verurteilte den privaten Betreiber einer Homepage es zu
unterlassen, die Aufstellung ehrverletzender Behauptungen über einen
Steuerberater in seinem Gästebuch zu dulden und verpflichtete
ihn, das Gästebuch in Abständen von höchstens einer Woche zu überprüfen
sowie Einträge Dritter mit einem solchen Inhalt zu löschen.
In
dem Gästebuch eines beklagten Homepageinhabers erschien ein Eintrag eines
anonymen Absenders, der den mit Namen und Anschrift benannten Kläger
aufforderte, aufzupassen, „ob es was bringt, Steuerbetrug und Geldwäsche zu
betreiben". Der Eintrag erschien am 24.01.2000 und war mindestens bis zum
23.02.2000 im Internet abrufbar.
Als
wohl erstes deutsches Gericht stellte es für den Betreiber einer privaten
Homepage fest, dass dieser in regelmäßigen Abständen von höchstens einer
Woche sein Gästebuch auf rechtswidrige Einträge zu überprüfen habe.
Zwar
sei der Beklagte zunächst nur Diensteanbieter im Sinne des § 2 Nr. 2 und § 5
Abs. 2 Teledienstegesetz (TDG [alte Fassung]) infolgedessen er für fremde
Inhalte nur dann verantwortlich ist, wenn er von diesen Inhalten Kenntnis hat,
des Weiteren ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Benutzung zu
verhindern.
Das
Gericht vertrat jedoch die Auffassung, dass ein Homepagebetreiber, der eine
regelmäßige Kontrolle der Einträge unterlässt, sich die Inhalte seines Gästebuches
zu eigen mache und daher als Anbieter eigener Inhalte gem. § 5 Abs. 1 TDG
unmittelbar haftet.
Urteilsanalyse & Praxistipps
Zwar
handelt es sich bei der Entscheidung des Landgerichts Trier erst um ein
einzelnes Urteil zum Zeitraum der Überprüfungspflicht eines Gästebuches. Das
Trierer Gericht wurde indes durch das Oberlandesgericht Koblenz durch ein die
Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil bestätigt, infolgedessen das OLG im
Rahmen der auch dort vorzunehmenden Rechtsprüfung offensichtlich ebenfalls eine
Überprüfungspflicht von einer Woche für angemessen erachtete (Urteil vom
16.05.2002 - 6 U 985/01). Aus der Zurückweisung der Berufung durch Versäumnisurteil
ergibt sich weiterhin, dass das Oberlandesgericht ferner keine Einwände gegen
die Zurechnung zunächst fremder Inhalte mangels Kontrolle als eigene Inhalte
nach § 5 Abs. 1 TDG hatte.
Diskutiert
wurde in diesem Zusammenhang, ob die „billigende Inkaufnahme“ eines
rechtswidrigen (fremden) Inhalts bereits als „positive Kenntnis“ im Sinne
des § 5 Abs. 2 TDG a.F. gilt. Die bisher herrschende Meinung geht davon aus,
dass für eine Haftung positive Kenntnis erforderlich ist, so dass eine Überprüfungspflicht
nicht besteht. Folgerichtig reicht somit eine fahrlässige Unkenntnis i.S. eines
„Kennenmüssens“ nicht aus, um eine Haftung zu begründen.
Da
dieses Ergebnis rechtspolitisch zumindest für bestimmte Fallkonstellationen
unbillig sein kann, umschiffte das Gericht diese Diskussion durch Einordnung als
„eigenen Inhalt“, sodass es auf die rechtlichen Anforderung an die Kenntnis
nicht mehr ankam.
Feststellen
lässt sich mit Blick auf die Entscheidungen des OLG Köln (Steffie Graf ./.
MSN) und OLG München (Midi-Files ./. AOL), dass der Trend, hin zu einer schärferen
Haftung von Homepage-Inhabern, durch die Trierer Entscheidung weitergeführt
wird.
Geht
man indes zum einen von der bisherigen herrschenden Meinung aus und berücksichtigt
zum anderen die Novellierungen von TDG und MDStV, so dürfte nach Ansicht des
Verfassers jedenfalls in Zukunft eine Überprüfungspflicht, wie vom LG Trier
festgestellt, zumindest nach geltendem Recht nicht (mehr) bestehen.
Der
neugefasste § 8 TDG stellt ausdrücklich klar, dass Anbieter für eigene
Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen haften (Abs. 1), dagegen eine Pflicht zur
Überprüfung gespeicherte Inhalte nicht besteht (Abs. 2). Nach der Richtlinienbestimmung dürfen die Mitgliedstaaten
Diensteanbietern im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 E-Commerce-Richtlinie (ECRL)
keine allgemeine Verpflichtung auferlegen, die von ihnen übermittelten oder
gespeicherten fremden Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu
forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (BT-Drucksache
14/6098, S. 23).
Nach
§ 11 TDG, der dem ehemaligen § 5 Abs. 2 entspricht, sind Diensteanbieter für
fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich,
sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information
haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder
Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die
Information offensichtlich wird.
Da
eine Überprüfungspflicht ausgeschlossen wird, dürfte eine Zurechnung von Gästebuchbeiträgen
Dritter als eigene Inhalte somit zumindest nach der neuen Gesetzeslage
ausscheiden.
Für
diejenigen, die angesichts der dargestellten Entscheidung jegliches Risiko
vermeiden möchten, ist zu empfehlen, ein Gästebuch nach den statuierten
Vorgaben unter Einhaltung der Wochenfrist zu kontrollieren. Ergänzend ist von
Bedeutung, dass das Gericht bei einer rein privat betriebenen Webseite einen
Wochenzyklus noch für ausreichend erachtete. Soweit es sich um gewerbliche
Seiten mit erhöhtem Aufkommen von Beiträgen handelt, dürfte unter Anlegung
der Wertung des LG Trier ein kürzerer Rhythmus erforderlich sein.
Nach
der hier vertreten Ansicht bedarf es aus den dargestellten Gründen jedenfalls
nach der neuen Rechtslage indes keiner Überprüfung, es sei denn es sind andere
Umstände vorhanden, die erkennen lassen, dass sich der Anbiete des Gästebuches
mit dessen Inhalten solidarisiert. Dann ist er so zu behandeln, als sei er ein
Content-Provider nach § 8 Abs. 1 TDG.
In
jedem Falle sollte ein Hinweis dahingehend erfolgen, wonach der Anbieter sich
von den Einträgen im Gästebuch distanziert und diese als offene Plattform
nicht die unbedingt die Meinung des Anbieters widergeben.
Wichtig
ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach Erlangung der Kenntnis – z.B.
durch Mitteilung des Verletzten – rechtswidrige Inhalte unverzüglich entfernt
werden müssen, um einer Haftung zu entgehen.
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