Domain-Recht
UDRP-Verfahren
/ WIPO![]()
Das Angebot eines Domainverkaufs spricht
für bad faith, wenn es an
Beweisen fehlt, die eine Nutzung nach Treu und Glauben (bona
fide) belegen.
Der Zusatz “.com.au” bei einer
Domain ist für die Frage der Verwechslungsgefahr irrelevant.
WIPO Arbitration and Mediation Center -
Case No. DAU2009-0005
UDRP-Verfahren
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Weißer Text auf weißem Hintergrund Indiz für bad faith
Zur Übertragung von Tippfehlerdomains bei berühmten Marken
WIPO Arbitration and Mediation
UDRP-Verfahren
/ WIPO
Zur Übertragung von Tippfehlerdomains bei berühmten Marken
WIPO Arbitration and
Mediation
UDRP-Verfahren
/ WIPO
Zur Frage bad faith und Verzögerung bei vermeintlichem
Transfer-Angebot; Übertragungsangebot führt zu keiner Unterbrechung
des UDRP-Verfahrens
WIPO Arbitration and Mediation
Bundesverfassungsgericht:
Namensrecht und Pseudonym stehen in Stufenverhältnis
Kaufangebot bei generischen Domains grundsätzlich
nicht unlauter
Zwangsgeldbeschluss
bei Domainverschaffungspflicht durch Vergleich
LG Frankfurt Az.: 2 – 03 O 583/04 - hessentag2006.de
sowie Streitwertbeschluss
Zur Frage der Schutzfähigkeit eines eingeführten Veranstaltungsnamens und der dazugehörigen Internet-Domain des Landes Hessen; Streitwert bei Verletzung des Namensrechtes.
Flash-Video zum Domain-Recht
(5:31 min), [als WMV-Datei - Domain-Recht]
Flash-Video zum Verhalten bei Abmahnungen
(2:32 min), [als WMV-Datei -Domain-Recht
Sonderseite
zur Zulässigkeit
von Gattungsdomains
Einführung:
Das Domain-Recht ist als solches kein eigentliches
Rechtsgebiet. Es ergab sich aus den technischen Entwicklungen des WWW verbunden
mit dem Umstand, dass jede Second-Level-Domain unter einer Top-Level-Domain
(z.B. .de) nur einmal vergeben werden kann ( - die technischen Zusammenhänge
von URL und IP werden als bekannt vorausgesetzt).
Aus dieser Entwicklung folgten Konflikte, entweder ausgelöst durch
Namensgleichheit zwischen Unternehmen und anderen Unternehmen oder
Privatpersonen (krupp.de) sowie dem zielgerichteten Handeln einzelner, die -
teilweise mit Erfolg - ihren Domain-namen gewinnbringend veräußern wollten.
Das Domain-Grabbing war "erfunden", genährt durch anfängliche
Gerichtsentscheidungen, die einen Herausgabeanspruch verneinten.
Rechtlich geht es immer im wesentlichen um die Frage, ob
Ansprüche aus Marken- oder Namensrechten auf Freigabe der Domain bestehen
und/oder ggf. zumindest aus Wettbewerbsrecht ein Unterlassungsanspruch
abgeleitet werden kann.
Inwieweit solche Ansprüche bestehen ist immer ein Frage des konkreten
Einzelfalls. Beispielsweise sei daraufhin gewiesen, dass ein Markenrecht nicht
zwingend zu einem Anspruch auf Herausgabe der mit der Marke identischen Domain
führt. Maßgeblich ist hierbei insbesondere, für welche Waren- und
Dienstleistungsklassen ein Schutz erfolgt und ob eine Verwechslungsgefahr
besteht.
In einer Vielzahl von Beiträgen und Urteilen werden die
vorgenannten Problemstellung behandelt.
Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, beraten wir Sie gerne.
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© RA Dr. Hajo Rauschhofer 2000 - last up-date 09.07.2005
domain-recht-domain-grabbing.html