Am 12. November 2003 wurde unserer Kanzlei durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung der 1. Preis im Wettbewerb branchenbezogene E-Business-Lösungen verliehen. Die seit dem vergangenen 15 Jahre stellen in der IT einige Generationen von Entwicklungen dar. Trotzdem hat sich weder am Grundkonzept noch an der Basistechnologie etwas geändert, freilich nach 15 Jahren mit ganz besseren technischen Möglichkeiten.

Wie im Band 45 E-Business-Konzepte für den Mittelstand  (PDF) aufgeführt, gehört der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer, zu den ersten deutschen Rechtsanwälten mit einer eigenen Internetpräsenz (www.rechtsanwalt.de). Wenngleich es damals teilweise noch an Bandbreite fehlte, so wurden die vor 15 Jahren angelegten Prozesse und Technologien verfeinert aber inhaltlich kaum geändert – natürlich an die technischen und regulatorischen Erfordernisse, allen voran die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), angepasst.

Technische Abläufe blieben bestehen

Während Online-Conferencing und Spracherkennung im Jahre 2003 technisch noch in den Kinderschuhen steckten, sind beide Technologien inzwischen ein nicht mehr hinweg zu denkendes Arbeitsmittel. Bei umfangreichen Dokumenten, insbesondere gerichtlichen Schriftsätzen, ersetzt eine Spracherkennung nicht das Diktat, hilft aber beispielsweise bei der effizienten und damit gleichzeitig schnellen Beantwortung mit kürzeren Texten, allen voran der E-Mail-Kommunikation.

Entsprechend der ursprünglichen Planung hat allerdings das Online-Conferencing grundlegend die Arbeitsweise der Kanzlei weiter beeinflusst. Da der Hauptfokus der Kanzlei auf Vertragsgestaltung und -verhandlung liegt, werden durch die hier eingesetzte WebEx-Kommunikationstechnologie umfangreichst Reisen eingespart. Der Autor ist fast täglich, an manchen Tagen sogar zwei- bis dreimal in Online-Konferenzen mit der Verhandlung oder Besprechung von Dokumenten. Dies spart allen Beteiligten viel Zeit, ist effizient und schont die Umwelt (#greenit).

Selbstverständlich gibt es Situationen, bei denen Vertragsverhandlungen persönlich geführt werden müssen. Der Regelfall allerdings dreht sich um die Abstimmung von Änderungen in Vertragsdokumenten, sei es intern mit Mandanten, sei es extern mit den gegnerischen Bevollmächtigten oder Inhouse-Juristen. Anders als bei gerichtlichen Auseinandersetzungen geht es bei Vertragsverhandlungen im Wesentlichen darum, dass die Vertragsparteien das Zustandekommen des Vertrages grundsätzlich wünschen, jedoch aus der ein oder anderen Erfahrung oder Kenntnis heraus gewisse Risiken beseitigen oder reduzieren möchten, so dass es hier der vertraglichen Anpassung bedarf. Nun kann man sich über die Grundprinzipien solcher Aspekte zwar einig sein. Der Teufel steckt aber bekanntlich im Detail, so dass es stets und immer auf die konkrete Formulierung der jeweiligen Vertragsklausel ankommt. Gerade hier hilft die Onlinezusammenarbeit, in der nicht nur Dokumente geteilt werden können, so dass alle Konferenzteilnehmer die vorgeschlagenen Änderungen sehen und letztlich auch verabschieden können. Auch bieten die heutigen Bandbreiten problemlos die Möglichkeit, dies auch zusätzlich im Rahmen der Videokonferenz zu tun. Anstelle in der Gegend herum zu fahren oder zu fliegen, können daher in auch größeren Terminen von zwei bis drei Stunden meist sämtliche offenen Punkte abgearbeitet werden. Dies führt auch dazu, dass Vertragsschlüsse schneller erfolgen können, da es – anders als bei Reisetätigkeiten – nicht mehr darum geht, dass sich eine Vielzahl von Personen einen gesamten Tag freiblocken, sondern lediglich beispielsweise zwei Stunden für eine Online-Konferenz reserviert werden müssen.

Ansonsten werden klassisches Dokumentenmanagement und Wissensdatenbanken eingesetzt. Auch hier hat sich in der Grundstruktur nichts geändert, nur an der Verbesserung von Technologie und Performance. Auch zeigt die Praxis, dass nach wie vor, trotz vieler Diskussion um die leichte Lesbarkeit einer E-Mail als „elektronische Postkarte“, Verschlüsselungstechnologie kaum genutzt wird; Technologien wie PGP, GnuPG o.ä. finde nur selten Anwendung Der Einfachheit und Bequemlichkeit halber werden gegebenenfalls schutzwürdige Dateien in einem AES 256 Bit verschlüsselten Archiv übermittelt. Zwar existiert seit einiger Zeit das besondere elektronischen Anwaltspostfach (beA). Aufgrund des ineffizienten Handlings, das an Electronic Banking der ersten Generation erinnert, wird allerdings ein Anwalt kaum zur effizienten Kommunikation dieses Tool einsetzen, solange es hierfür nicht geeignete Schnittstellen zu anderen Programmen gibt.

 

Rechtsentwicklung

Spannend waren vor allem die letzten 15 Jahre aus IT-rechtlicher Sicht, das als Schnittmenge auch das sogenannte Internetrecht enthielt. Einige „Leuchtturmfälle“ konnten durchgeführt werden, wie Quellcodebesichtigung im Wege der einstweiligen Verfügung, Haftung für Links auf Twitter, Verkaufsaufangebot generischer Domains, virtuelle Besitzentziehung, oder z.B. Facebook-Impressum (mehr unter Innovation hat Tradition).

Während in den vergangenen Jahren dann viele Grundsatzfragen im internationalen Bereich im Hinblick auf Domainverfahren, allen voran zuerst UDRP- dann URS-Verfahren lag , bestand die große datenschutzrechtliche Zäsur in der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die der Kanzlei aufgrund ihrer datenschutzrechtlichen Expertise weitere Betreuungsfelder eröffnete. Das Internet hat sich verändert, wobei viele damaligen Player nur größer geworden sind. Dennoch verändern sich auch Werbeformen, wie z.B. das Influencer-Marketing zeigt.

Mit Freude und Dankbarkeit darf man daher auf die letzten Jahre zurückblicken und erwartet voller Spannung, was die nächsten 15 Jahre an Rechtsentwicklung und dieser vorausgehende Technikentwicklung für die Kanzlei vorhalten.