Zur Frage der Zulässigkeit eines Ordnungsgeldantrages nach Verkündung eines BGH-Urteils bei Domain-Freigabe vor Urteilszustellung.

  1.  Die Beantragung eines Ordnungsgeldes vor Freigabe einer Domain aber auch vor Zustellung des Urteils ist unzulässig.
  2. Ein Ordnungsgeldanordnungsantrag ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nach § 750 ZPO vorliegen; diese setzen die Zustellung des Urteils voraus.
Hinweis: Die Entscheidung des BVerfG über die Annahme der Verfassungsbeschwerde steht aus.
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