Internet WORLD 9/04, S. 20, (zugleich zu OLG Frankfurt Az.: 11 U [Kart] 18/04),

Versteigert eine Privatperson häufig neue, ungebrauchte Bücher, unterliegen sie auch der Buchpreisbindung.

Das OLG Frankfurt urteilte am 15.06.2004, dass jeder, der mit einer gewissen Regelmäßigkeit neue Bücher im Internet-Auktionshandel anbietet, die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) einzuhalten habe (11 U [Kart] 18/04).

Ein Buchhändler nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, der bei eBay innerhalb von sechs Wochen mehr als 40 Bücher mit den Hinweisen „völlig neu“, „neu“, „original verpackt“ oder „ungelesen“ regelmäßig zu einem Startpreis von 1 Euro anbot.

Die Entscheidungen.

Der zuständige Kartellsenat sah den Tatbestand des geschäftsmäßigen Buchverkaufes nach § 3 BuchPrG als erfüllt an, weshalb die Buchpreisbindung nach § 5 BuchPrG zu beachten sei und bestätigte das erstinstanzlich erlassene Verbot, neue Bücher in Online-Auktionen im Internet unter dem festgesetzten Preis anzubieten.

Urteilsanalyse und Praxistipp.

Das Urteil ist im Grundsatz nicht überraschend. Spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Internet-Auktionen (BGH NJW 2002, 363) herrscht Einigkeit daüber, dass auch bei Versteigerungen kaufrechtliche Vorschriften gelten. Folgerichtig gilt auch die Preisbindung nach § 3 BuchPrG: Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Endabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten.

Neu ist dagegen die Feststellungen, dass bei einem Angebot von mehr als 40 Büchern innerhalb von sechs Wochen ein geschäftsmäßiges Handeln vorliege und sich daher auch Privatpersonen, die den Handel „nebenbei“ betreiben, an die Buchpreisbindung halten müssen.

Auf der Grundlage dieser Entscheidung ist davon auszugehen, dass nun Buchhändler vermehrt nach rechtswidrigen Auktionen suchen werden. Allerdings wird es nach wie vor eine Einzelfallentscheidung bleiben, ob ein Anbieter geschäftsmäßig oder gar gewerbsmäßig Bücher versteigert.

Hier liegt die Tücke des Urteils: Anders als bei einer gewerbsmäßigen Tätigkeit, wie sie bei Unternehmern vorliegt, handelt auch eine Privatperson geschäftsmäßig wenn sie – auch ohne Gewinnerzielungsabsicht – die Wiederholung gleichartiger Tätigkeit zum wiederkehrenden Bestandteil ihrer Beschäftigung macht. Eine Privatperson kann daher zwar von Widerrufsrecht etc. freigestellt sein (weil sie nicht gewerbsmäßig handelt), aber zugleich zur Einhaltung der Burchpreisbindung verpflichtet sein (weil sie geschäftsmäßig handelt). Klarzustellen bleibt aber abschließend, dass  die Preisbindung selbstverständlich nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher gilt (§ 3 S. 2 BuchPrG).