Nachdem der BGH mit Urteil vom 07.10.2009 (Az. I ZR 109/06) eine Entscheidung zu der Problematik des Affiliate-Marketing getroffen hat und damit der diesbezüglich differierenden Rechtsprechung der Landes- und Oberlandesgerichte ein Ende bereiten sollte, blieben die Erwägungen des höchsten deutschen Gerichtes zunächst unbekannt. Mit Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsgründe am 29.10.2009 sind nun die Gründe für die Aufhebung des Urteils des OLG Köln (Urt. v. 24.05.2006 – 6 U 200/05) klar.

Der BGH hat in seinem Urteil herausgestellt und betont, dass die Mithaftung des Merchant für Rechtsverletzungen des Affiliate jedenfalls immer dann berechtigt sei, wenn der Affiliate offiziell bei dem Merchant angemeldet ist. Das Argument der Unzumutbarkeit einer regelmäßigen Überprüfung aller Merchants lässt der BGH damit unbeachtet. Den Fall einer ausschließlichen Wahrnehmung der eigenen Interessen durch einen Affiliate bewertet der BGH jedoch als eine Überschreitung des dem Merchant Zurechenbaren.

In dem dem Urteil des BGH zu Grunde liegenden Fall hatte der Affiliate (ein Webseitenbetreiber) rechtswidrige Werbung für den Merchant – durch die Verwendung eines fremden Zeichens als Meta-Tag – auf einer Domain geschaltet, die nicht bei dem Netzwerk angemeldet war. Der Inhaber des Markenzeichens verlangte daraufhin von dem Merchant die Unterlassung der Zeichenbenutzung. Streitpunkt war demzufolge die Frage, ob der Affiliate „Beauftragter“ i.S.v. § 14 Abs. 7 MarkenG ist.

Zur Klärung, ob es sich in dem vorliegenden Fall tatsächlich um eine solche Konstellation der Überschreitung des Zurechenbaren durch den Affiliate gehandelt habe, verwies der BGH den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das OLG Köln zurück.

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